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Landtag Baden-Württemberg bringt Neufassung des EWärmeG auf den Weg


  

(18.3.2015) Erneuerbare Energien sollen künftig im Südwes­ten eine noch größere Rolle bei der Wärmeversorgung von Häusern spielen - das hat der Landtag Baden-Württemberg am 11. März 2015 mit der Novelle des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG) beschlossen. „Der Pflichtanteil für Öko­wärme in bestehenden Wohngebäuden steigt von zehn auf 15 Prozent“, erklärt Petra Hegen vom Landesprogramm Zukunft Altbau. „Im Gegenzug bietet das EWärmeG nun mehr Möglich­keiten für Hauseigentümer, die Vorgaben umzusetzen.“

Die Alternativen zur Nutzung erneuerbarer Energien werden zahlreicher. Hinzu kommt beispielsweise die Kellerdeckendäm­mung als eine Teilerfüllungsoption. Als Teilerfüllung gilt künftig auch ein Sanierungsfahrplan, eine ausführliche Energiediagnose, die Sanierungsemp­fehlungen umfasst. Die Kombination der Optionen zur Gesetzeserfüllung ist nun eben­falls erlaubt. Zur optimalen Umsetzung der Vorgaben sollten sich Eigentümer an Ge­bäudeenergieberater wenden.

  • Für Hauseigentümer wird das bundesweit einmalige Gesetz erst aktuell, wenn ein Tausch des Heizkessels ansteht.
  • Die Neuregelung tritt am 1. Juli in Kraft.
  • Bereits in der Vergangenheit ergriffene Maßnahmen können anteilig angerechnet werden, wenn sie den technischen Anforderungen entsprechen.
  • Neu ist auch, dass das Gesetz jetzt ebenfalls für Nichtwohngebäude gilt. Ihr Beitrag zum Klimaschutz soll künftig aktiviert werden.

Wärmewende: Schub für niedrigere Heizkosten und Klimaschutz

„Erfüllt werden kann das Gesetz zum Beispiel mit zentralen Hackschnitzel-, Scheitholz- und Pelletheizungen, Solarthermiekollektoren, Wärmepumpen sowie anteilig durch Hei­zungen mit einem Bioöl- und Biogasanteil“, ergänzt der baden-württembergische Um­weltminister Franz Untersteller. „Als ersatzweise Erfüllung ist auch die Dämmung der Fassade oder des Dachs oder der Bau einer Photovoltaikanlage möglich.“ Weiterhin zulässig ist der Anschluss des Gebäudes an ein Wärmenetz oder die Erzeugung von Wärme in einem Blockheizkraftwerk. Für kleine Blockheizkraftwerke gilt künftig ein einfacheres Verfahren zur Ermittlung der Mindestgröße.

Die Nutzung von Bioöl und Biogas ist auch zukünftig  nur eingeschränkt zulässig: „Die Energieträger dürfen höchstens zehn Prozent des Wärmebedarfs decken, mehr ist nicht erlaubt“, sagt der bei der Ausarbeitung des Gesetzes beteiligte Leiter der Landesenergieagentur KEA, Dr. Volker Kienzlen. Die restlichen fünf Prozentpunkte müssten aus anderen Quellen stammen - oder könnten beispielsweise durch einen Sanierungsfahrplan abgedeckt werden. Wenn Bioöl oder Biogas angerechnet werden sollen, muss der Kessel übrigens ein Brennwertkessel sein - was heute sowieso Stan­dard sein sollte.

Flexibler: Jetzt 14 Optionen und viele Kombinationen

Neu ist die Einbeziehung einer individuellen Beratung in das Gesetz, der so genannte Sanierungsfahrplan. Lässt ein Hauseigentümer einen solchen Fahrplan durch einen Energieberater erstellen, wird dies wie ein Anteil von fünf Prozent erneuerbarer Ener­gien angerechnet; die gesetzlichen Anforderungen werden so zu einem Drittel erfüllt. Der Fahrplan ist eine günstige Möglichkeit: Für Ein- oder Zweifamilienhäuser liegen die Kosten je nach Objekt in einer Größenordnung von rund 800 Euro, dafür gibt es eine wirtschaftliche Betrachtung und Vorschläge für profitable Energiesparmaßnahmen.

Die neuen Regelungen im EWärmeG vervielfachen für Hauseigentümer die Wahlmög­lichkeiten: Künftig wird es 14 Erfüllungsoptionen sowie viele Kombinationsmöglichkei­ten geben. „Da ist für jedes Gebäude etwas Passendes dabei“, erwartet Kienzlen. Was für welches Haus am besten sei, diese Frage könnten qualifizierte Energiebera­ter nach einem Termin vor Ort beantworten. Und liege im Einzelfall wirklich einmal ei­ne unzumutbare Härte vor, sei eine Befreiung von der gesetzlichen Verpflichtung möglich.

Auskunft zum novellierten EWärmeG erhalten Hauseigentümer am kostenfreien Bera­tungstelefon von Zukunft Altbau 08000 12 33 33.

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