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Keine Kündigungsklausel durch den Gesetzgeber bei zuteilungsreifen Bausparverträgen

(16.3.2015) Bausparkassen gehen inzwischen dazu über, zuteilungsreife, aber noch nicht übersparte Verträge zu kündigen. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/4195) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen schreibt, würden schon seit einigen Jahren Kündigungen von übersparten Bausparverträgen durch die Kassen beobachtet. Das sind Verträge, bei denen die Gewährung eines Darlehens nicht mehr möglich ist, weil die Bausparsumme vollständig angespart wurde.

Seit Ende 2014 beobachte auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Kündigung von zuteilungsreifen, aber noch nicht übersparten Bausparver­trägen, bei denen die Bausparer das Recht auf ein Bauspardarlehen bislang nicht gel­tend gemacht hätten. Ob die Bauparkassen ein gesetzliches Kündigungsrecht vor dem Zeitpunkt der Vollbesparung eines Bausparvertrages haben, sei eine zivilrechtli­che Frage, deren Würdigung den Gerichten obliege. Die Einführung einer Kündigungs­klausel durch den Gesetzgeber stehe nicht zur Debatte, betont die Regierung.

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