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Hundekratzer im Parkett gehören ggf. zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung

(19.2.2015) Wenn die Hundehaltung in einer Mietimmobilie ausdrücklich erlaubt ist, dann hat der Eigentümer nach dem Auszug des Mieters keinen Anspruch auf die Besei­tigung von „normalen“ Kratzspuren im Parkettboden. Denn so etwas könne nach Infor­mation des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung gehören. (Amtsgericht Koblenz, Aktenzeichen 162 C 939/13)

Der Fall: Ein Paar bewohnte knapp ein Jahr lang eine Loft-Wohnung - mit dabei ein Labrador, dessen Haltung schriftlich genehmigt worden war. Weil sich ein Hund aber nicht anders durch die Wohnung bewegen kann als auf seinen Pfoten (und damit auch unter gelegentlichem Einsatz der Krallen), waren beim Auszug auf dem Parkett Kratz­spuren zu sehen. Der Eigentümer ließ den Boden sanieren und stellte für die Repara­turarbeiten durch einen Fachbetrieb beinahe 5.000 Euro in Rechnung. Die Mieter wei­gerten sich, das zu bezahlen.

Das Urteil: Hauptsächlich zwei Argumente brachten das Gericht dazu, dem Eigen­­tümer den begehrten Schadenersatz zu versagen:

  • Zum einen habe er selbst den Einzug des Labradors erlaubt, und
  • zum  anderen deuteten die fraglichen Spuren auf eine vertragsgemäße Nutzung der Wohnung hin.

Anders wäre es nach Meinung des Richters gewesen, wenn der Hund an einer be­stimmten Stelle besonders intensiv gescharrt oder gekratzt hätte.

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