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Keine Terrassenüberdachung ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer

(11.12.2014) Wenn es um die Grenzen zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum geht, bleiben Konflikte in der Eigentümergemeinschaft manchmal nicht aus. Eindeutig zu weit geht es (zumindest) nach Überzeugung des Bundesgerichtshofes, wenn einer der Eigentümer eine Terrassenüberdachung auf der ihm zustehenden Gartenfläche errichtet und ein Balken dabei die Außenwand des Gebäudes berührt.

Die anderen Wohnungseigentümer sahen diesen Umstand sehr kritisch, jedoch der Dach-Konstrukteur wollte nicht von seiner Anschaffung lassen. Deswegen wurde der Fall am Ende auf höchstrichterlicher Ebene geklärt.

Im schriftlichen Urteil hieß es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS unmissverständlich: „Die Errichtung einer Terrassenüberdachung überschrei­tet die übliche Nutzung einer Gartenfläche und ist von dem Sondernutzungsrecht oh­ne eine ausdrückliche Regelung nicht umfasst.“ Unter anderem, so die Richter, könn­ten später Probleme bei Instandsetzungsarbeiten an der Hausfassade auftreten. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 25/13)

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