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Vorsicht beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben

(23.11.2014) Kostenbudgets müssen eingehalten werden. Deshalb ist die Budgetie­rung eines Bauvorhabens für Investoren eine der wichtigsten Aufgaben, so die ARGE Baurecht. Projekte lassen sich als Pauschale oder zum Einheitspreis kalkulieren; auch Mischformen sind denkbar. Wichtig ist die genaue Festlegung der Modalitäten. Gele­gentlich kommt es nämlich bei der Abrechnung zum Streit, welche Kostenart verein­bart war. Die Unterschiede können erheblich sein und den Investor viel Geld kosten, warnt die ARGE Baurecht und bezieht sich dabei auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (OLG Koblenz Az. 3 U 116/13).

Der Fall: Die streitenden Parteien hatten sich zunächst auf einen Pauschalpreis ge­einigt und das Zustandekommen des Vertrages mit einem so genannten kaufmänni­schen Bestätigungsschreiben festgehalten. Darin war allerdings die Abrechnung nach Ein­heitspreisen angegeben. In solchen Fällen hat der Auftragnehmer die Beweislast für die von ihm behauptete Vergütung.

Das kaufmännische Bestätigungsschreiben half dem Auftragnehmer im konkreten Fall nicht weiter, weil es die vorherigen Vertragsverhandlungen wesentlich abweichend wiedergab. Der Investor hatte also Glück - gegenteilige Fälle sind aber auch denk­bar. Die ARGE Baurecht rät deshalb, komplexe Vereinbarungen und Schriftstücke lie­ber frühzeitig aufzusetzen und vom Baurechtsanwalt prüfen zu lassen, statt es auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben mit ungewissem Ausgang ankommen zu lassen.

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