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Planer und Baufirmen müssen Bauherren auf ihr Widerrufsrecht hinweisen

(18.11.2014) Verbraucherschutz wird in Europa immer ernster genommen. Davon pro­fitieren auch private Bauherren. Sie sind ebenfalls Verbraucher und genießen als sol­che besondere Widerrufsrechte und vertragliche Rückgaberechte. Was für den norma­len Handel - etwa im Internet - gilt, das trifft seit Mitte Juni 2014 auch für den ge­schäftlichen Umgang von Bauherren mit ihren Architekten, Planern und Handwerkern zu: Werden Verträge mit diesen Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräu­me geschlossen, kann der private Bauherr dies innerhalb von 14 Tagen wider­rufen - so sieht es der §312b BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vor; darin geht es um „Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge“. Die 14 Tage-Frist be­ginnt aber erst, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufs­recht belehrt worden ist.

Architekten wie Handwerker neigen dazu, technische Fragen oder Vertragsangelegen­heiten direkt auf der Baustelle zu besprechen und die Ergebnisse auch gleich „vor Ort“ zu vereinbaren. Häufig belassen sie es bei diesen mündlichen Abreden und fixieren sie nicht schriftlich. Das war schon in der Vergangenheit oft Anlass für Streit, so die Ar­beitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht). Denn Bauherren, die sich mit ihrem Architekten oder Handwerker überwarfen, nutzten diese Lücke, um ihre Zahlungspflicht zu umgehen - was nicht schriftlich vereinbart war, mochten sie auch nicht zahlen. Architekten und Ingenieure kennen dies als „Akquisitionseinwand“.

Schriftliche Widerrufsbelehrungen vorbereiten!

Solche Auseinandersetzungen könnten in Zukunft noch häufiger blühen, wenn Ver­träge und Vereinbarungen nicht mit der nötigen Sorgfalt geschlossen werden. Durch den §312b kann jeder private Bauherr einen Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerru­fen, wenn dieser eben außerhalb von den Geschäftsräumen eines Unternehmers abge­schlossen worden ist. Für Planer und Baufirmen bedeutet dies, dass sie, falls sie ihre Verträge gerne „vor Ort“ abschließen, schriftliche Widerrufsbelehrungen vorbereiten müssen. Der Gesetzgeber hat hierzu Muster vorgesehen, die ein Baurechtsanwalt er­läutern kann.

Die ARGE Baurecht rät allen Betroffenen, die Gesetzesänderung zum Anlass zu neh­men, auch für private Bauvorhaben schriftliche Verträge abzuschließen. Diese müss­ten auch nicht zwingend seitenlang sein.

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