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Aktuelles Urteil: „Lüften zur Schimmelvermeidung ist Fachwissen“

(29.10.2014) Schimmel in Innenräumen ist nicht nur unangenehm und ungesund, son­dern beschäftigt auch immer wieder die Gerichte. In einem aktuellen Urteil des Land­gerichts Gießen geben die Juristen einem Mieter recht, der wegen Schimmelbildung in seiner Wohnung die Miete um 15% minderte (1 S 199/13).

In dem konkreten Fall war der Schimmel auf den Einbau moderner, dichtschließender Fenster zurückzuführen, die kaum noch eine natürliche Luftzirkulation zuließen. Dem könne nur durch richtiges Lüftungsverhalten entgegengewirkt werden, rät Udo Schu­macher-Ritz, Vorsitzender des Vereins zur Qualitäts-Controlle am Bau, der auf das Gießener Urteil aufmerksam gemacht hat. Zwar sollte es Allgemeinwissen sein, ...

  • dass man am besten mehrfach am Tag für drei bis fünf Minuten stoßlüften sollte,
  • dass ein Kippen der Fenster gänzlich ungeeignet ist und nur Energie ver­schwen­det, und
  • dass man Möbelstücke an der Außenwand bei gut gedämmten Häusern mit ei­nem Abstand von mindestens fünf Zentimetern aufstellen sollte.

Das Landgericht Gießen geht/ging aber davon aus, dass von einem durchschnittli­chen Mieter „dieses Fachwissen“ nicht erwartet werden könne. Wenn ein spez­ielles Lüftungsverhalten erforderlich sei, müsse der Mieter entsprechend informiert werden. Wenn dies nicht geschehe, könne er die Miete entsprechend kürzen.

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