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Baurecht: Vergabe öffentlicher Aufträge ohne Lose nur nach Interessenabwägung

(22.9.2014) Öffentliche Bauaufträge müssen losweise vergeben werden - so sieht es das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Paragraf 97 Abs. 3 grund­sätzlich vor, erläutert die ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Ausnah­men sind nur zulässig, wenn „wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern“ (Zitat aus §97 Abs. 3 Satz 3 GWB). Dabei müssen auch die Interessen der potentiel­len Bieter gegenüber dem Interesse der Vergabestelle abgewogen werden.

Das Argument, eine Teillosevergabe erfordere zu viel Aufwand gegenüber einer Ge­samtvergabe, rechtfertigt keine Ausnahme. Dies hat die Vergabekammer des Bundes (beim Bundeskartellamt) mit ihrem Beschluss VK 1-26/14 vom 9.5.2014 deutlich ge­macht. Dabei ging es um einen Auftrag zur Umrüstung einer verteidigungs- und si­cherheitsrelevanten Einrichtung. Die Stelle hat einen einheitlichen Gesamtauftrag ausgeschrieben und damit gegen den Grundsatz zur losweisen Vergabe nach GWB verstoßen. Im Nachprüfungsverfahren konnte sich ein Bieter mit dem Hinweis durch­setzen, er könne nur die Bearbeitung eines Fachloses übernehmen, nicht aber den gesamten Auftrag.

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