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ARGE Baurecht: Baufirmen müssen reinen(!) Bauträgern Bruttorechnungen schreiben

(17.8.2014) Bauunternehmen und Handwerksfirmen, die für Bauträger arbeiten, müs­sen sich ggf. beim Schreiben von Rechnungen umstellen: Viele Jahre lang, so erklärt die ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltverein, wurde die Umsatzsteuer auf Bauleis­tungen vom Bauträger ans Finanzamt abgeführt - und nicht vom Bauunternehmer. Bauunternehmer stellten Nettorechnungen, wie sie bei Subunternehmern üblich sind. Diese Art der steuerlichen Handhabung entspricht aber nicht geltendem Recht, wie der Bundesfinanzhof bereits vor einem Jahr am 22. August 2013 entschieden hat (Az. V R 37/10).

reiner oder unreiner Bauträger?

In Zukunft müssen nun Baufirmen reinen Bauträgern Bruttorechnungen stellen und ihrerseits die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Der neu gefasste §13b Abs. 5 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) enthält allerdings eine Zusatzregelung: Diese gibt dem Finanzamt die Möglichkeit, Baufirmen, die neben dem Baugeschäft auch das Bauträgergeschäft betreiben, Bescheinigungen auszustellen, die dazu führen, dass diesen Firmen gegenüber doch Nettorechnungen auszustellen sind.

Für Altfälle hat der Gesetzgeber in §27 Abs. 19 UStG eine Abtretungsregelung vor­gesehen, mit der der Bauunternehmer seinen Anspruch gegen den Bauträger auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrages an das Finanzamt abtritt, damit das Finanzamt Rückforderungen von Bauträgern abwehren kann.

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