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EEG: Das ändert sich ab August für Solarstrom-Erzeuger

(13.7.2014) Die Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) hat am 11.7. den Bundesrat passiert. Ab August 2014 treten damit verschiedene Änderungen für Neu­anlagen zur Solarstromerzeugung in Kraft. Der Bundesverband Solarwirtschaft e.V. (BSW-Solar) erklärt, was sich ändert und was Solarstrom-Erzeuger künftig beachten müssen.

Ökostrom-Umlage auf Eigenverbrauch von Solarstrom

Wer selbst erzeugten Solarstrom aus einer neuen Solarstromanlage auch selbst ver­brauchen möchte, muss im Grundsatz darauf künftig 40 Prozent der EEG-Umlage ent­richten. Der Übergang soll gleitend erfolgen:

  • Bis Ende 2015 sind 30 Prozent,
  • bis Ende 2016 dann 35 Prozent der jeweils gültigen Ökostrom-Umlage auf die Eigenversorgung mit Solarstrom zu entrichten. Für 2014 sind das rund 1,9 Cent je Kilowattstunde (kWh).

Ab 2017 gelten die vollen 40 Prozent - auch für Photovoltaik-Anlagen, die zwischen August 2014 und Dezember 2016 errichtet wurden.

Bagatellgrenze für private Eigenversorger

Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von maximal zehn Kilowatt - typische Solar­stromanlagen auf Eigenheimen - sind von der Abgabe ausgenommen. In der Regel bleibt damit Solarstrom vom Dach eines Einfamilienhauses, der vor Ort verbraucht wird, auch unter dem EEG 2014 von der Ökostrom-Umlage befreit.

EU-Politiker und die Bundesregierung hatten ursprünglich geplant, alle solaren Selbst­versorger künftig mit mindestens 70 Prozent der derzeitigen Ökostrom-Umlage in Hö­he von 6,24 Cent je kWh zu belasten.

Einspeisevergütung oder Marktprämie

Am 1. August 2014 erhöht sich die Einspeisevergütung für den Solarstrom neuer So­larstromanlagen mit einer installierten Leistung von 10 bis 1.000 Kilowatt um 0,3 Cent je kWh - unabhängig davon, ob diese einen Teil ihres Solarstroms selbst verbrauchen oder nicht.

Die Bundesregierung führt mit dem EEG 2014 außerdem die „verpflichtende Direktver­marktung“ ein. Betreiber neuer Solarstromanlagen mit 500 Kilowatt installierter Leis­tung (kWp) oder mehr (ab 2016 bereits ab 100 kWp) brauchen demnach einen Direk­tvermarkter, sofern sie ihren überschüssigen Solarstrom nicht selbst verkaufen wol­len. Da die erzielbaren Erlöse an der Strombörse die Kosten einer Solarstromanlage allein nicht decken können, erhalten Photovoltaik-Betreiber zusätzlich eine Marktprä­mie. Die Prä­mie füllt die Differenz zur Höhe der nach dem bisherigen System gewähr­ten Einspeise­vergütung auf. Für den Mehraufwand durch die Direktvermarktung er­hält der Betreiber einen Aufschlag in Höhe von 0,4 Cent pro Kilowattstunde auf die Marktprämie. Für kleinere Solarstromanlagen gilt weiterhin die garantierte Einspeise­vergütung mit einer Laufzeit von 20 Jahren.

Solarförderung sinkt künftig bei Marktflaute weniger schnell

Bei der künftigen Festlegung der Förderhöhe für Photovoltaik-Neuanlagen wird von der Bundesregierung am Prinzip des „atmenden Deckels“ festgehalten. Je nach prog­nostizierter Marktgröße wird danach für Photovoltaik-Neuanlagen die Förderhöhe für jeweils 20 Jahre fixiert. Wächst die Nachfrage nach Solarstromanlagen schneller als politisch erwünscht, dann sinkt die Förderung für Neuanlagen ebenfalls schneller. Schrumpft der Markt, sinkt die Förderung langsamer, um den Photovoltaik-Markt in der Folge durch eine Verbesserung der Rentabilität wieder zu beleben.

Der BSW-Solar hatte sich im Verlauf der Gesetzesreform für eine Optimierung dieses Auffangmechanismus eingesetzt, um den aktuellen Marktrückgang zu stoppen. Dabei erzielte er einen Teilerfolg. Der Fördersatz für Neuanlagen nimmt monatlich bei anhal­tender Marktflaute künftig nur noch leicht ab, bleibt stabil oder wird bei starkem Rück­gang des Photovoltaik-Zubaus zeitversetzt angehoben. So soll zum Beispiel bei einem Marktvolumen von jährlich 2,4 bis 2,6 Gigawatt der Fördersatz für Photovoltaik-Neu­anlagen künftig nur noch halb so schnell sinken wie bisher (um 0,5 statt 1 Prozent monatlich).

„Die Förderkürzungen der vergangenen Jahre waren überzogen. Das hat der Marktein­bruch der letzten Monate schmerzhaft gezeigt“, sagt Carsten Körnig, Hauptgeschäfts­führer des BSW-Solar. „Jetzt hat die Bundesregierung die Degressionsschraube etwas gelockert, nach unserer Einschätzung allerdings nur halbherzig. Es wird nicht zuletzt von der weiteren Preisentwicklung von Photovoltaik-Systemen abhängen, ob und wie schnell diese Maßnahme greift.“

Keine "Sonnensteuer" für bestehende Eigenversorgungsanlagen und Sonnenheizungen

Die rund 1,4 Millionen Photovoltaik-Anlagen in Deutschland, die bereits vor dem 1. Au­gust 2014 in Betrieb genommen wurden, fallen unter den Bestandsschutz. Auf ihre Be­treiber kommen keine Änderungen zu. Haben die Betreiber vor diesem Stichtag bereits Teile ihres Solarstroms selbst verwendet, bleibt der Eigenverbrauch auch künftig von der EEG-Umlage befreit. Das gilt auch bei Modernisierungen und Ersatzinvestitionen. Wichtig: Die Anlagenleistung darf dadurch um höchstens 30 Prozent gesteigert werden. Solaranlagen zur Wärmeerzeugung fallen nicht unter das Erneuerbare-Ener­gien-Gesetz (EEG) und müssen demnach auch keine Ökostrom-Umlage entrichten. Sonnenheizungen bleiben weiter abgabenfrei

Grünstromvermarktung unter neuen Vorzeichen

Bisher galt für Ökostrom bei der lokalen Direktlieferung eine um zwei Cent reduzierte EEG-Umlage: Der Gesetzgeber streicht diese Regelung. „Das erschwert die regionale Versorgung von Mietern mit Ökostrom“, kritisiert Körnig. Auf den letzten Metern wurde noch eine Verordnungsermächtigung in das Gesetz aufgenommen, die dem Gesetzge­ber hier Nachbesserungen ermöglicht. „Es ist nicht einsehbar, warum Mieter schlech­ter gestellt werden als Eigenheimbesitzer, wenn sie Solarstrom vom eigenen Dach be­ziehen. Schließlich gilt es, die Energiewende endlich auch in die Innenstädte zu tra­gen“, so Körnig. Der BSW-Solar hat sich u.a. gemeinsam mit dem Deutschen Mieter­bund und der Immobilienwirtschaft in den letzten Monaten für eine entsprechende Gleichbehandlung solaren Mieterstroms eingesetzt.

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