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Was muss der Auftraggeber wissen, um die Eignung von Bietern zu beurteilen?

(18.5.2014) Bauen ist teuer. Vor allem um das günstigste Angebot zu ermitteln, wer­den Gewerke ausgeschrieben. Bei der Bauvergabe kommt es aber nicht nur auf den niedrigsten Preis an, sondern auch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bie­ters, so die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Was nützt schließlich eine preiswerte Offerte, wenn der Auftragnehmer auf halber Strecke Insolvenz anmeldet?

Um Pleiten dieser Art auszuschließen, prüfen Auftraggeber, ob die Bieter für den Auf­trag geeignet sind. Aber wo bekommt der Auftraggeber verlässliche Daten über den Bieter? Und reicht schon die schlechte Prognose einer Wirtschaftsauskunftsdatei, um den Bieter aus dem Rennen zu werfen? Nein, urteilt der Bundesgerichtshof (BGH), al­lein die Bewertung einer solchen Agentur reicht dazu nicht aus. Eignungsentscheidun­gen brauchen gesicherte Grundlagen. Die muss sich der Auftraggeber außerdem selbst verschaffen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes: vgl. BGH, Urteil vom 26.10.1999 – X ZR 30/98 und BGH, Urteil vom 24.05.2005 – X ZR 243/02).

Die Vergabestelle muss dazu die Umstände des Einzelfalls umfassend prüfen, abwägen und selbst eine Prognose vornehmen, ob der Bieter gerade die ausgeschriebenen und von ihm angebotenen Leistungen vertragsgerecht erbringen kann. Pauschale Schluss­folgerungen zur mangelnden Leistungsfähigkeit sind ebenso tabu wie die ungeprüfte Übernahme einer Bonitätsauskunft einer Wirtschaftsauskunftsdatei. Diese Grundsätze schließen allerdings die Verwertung von Bonitätsbewertungen im Vergabeverfahren nicht grundsätzlich aus. Der Auftraggeber muss aber sicherstellen, dass er diese An­gaben inhaltlich überprüft – und er muss dem Bieter die Möglichkeit geben, die Dar­stellung der Wirtschaftsauskunftsdatei zu korrigieren, so die ARGE Baurecht. Im Zwei­fel sollten sich Auftraggeber in diesen Fragen vom Baurechtsanwalt beraten lassen. Sonst kann es zu erfolgreichen Nachprüfungsverfahren wie kürzlich im Verfahren vor der Vergabekammer Baden-Württemberg (Az: 1 VK 27/13) kommen.

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