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Kurzgefasst: Neuregelungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014

(30.4.2014) Am 1. Mai 2014 tritt die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft, von der Alt- und Neubauten betroffen sind. Außerdem sieht die neue EnEV signifikante Änderungen für Energieausweise vor.

> Bestandbsbauten

... sind insgesamt vergleichsweise wenig von der Novellierung betroffen. Trotzdem müssen auch Besitzer von Bestandsgebäuden einige Vorgaben beachten.

Austauschpflicht für alte Öl- und Gasheizkessel

Öl- und Gasheizkessel, die vor 1985 eingebaut wurden, müssen ab 2015 außer Betrieb genommen werden. Wurden die entsprechenden Heizungsanlagen nach dem 1. Januar 1985 eingebaut, müssen sie nach 30 Jahren ersetzt werden.

Die EnEV 2014 sieht jedoch eine ganze Reihe von Ausnahmen von dieser Regelung vor: Von der Austauschpflicht ausgenommen sind ...

  • Niedertemperatur- und Brennwertkessel,
  • Kessel unter 4 kW Leistung,
  • Heizkessel, die für Brennstoffe ausgelegt sind, deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen,
  • Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung sowie
  • Küchenherde und Öfen, die hauptsächlich zur Beheizung des Raumes gedacht sind, in dem sie eingebaut oder aufgestellt sind und daneben auch Warmwasser für die Zentralheizung und für sonstige Gebrauchszwecke liefern.

Zudem sind Ein- und Zweifamilienhausbesitzer, die am Stichtag 1. Februar 2002 in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, von der Verpflichtung befreit.

Genau rechnen sollten laut Verband Privater Bauherren (VPB) alle, die ihr Haus nach dem 1.2.2002 übernommen haben. Ausschlaggebend ist dabei nicht das Datum des Kaufvertrags, sondern immer der Tag des Eigentumserwerbs der Immobilie, also der Tag, an dem die neuen Besitzer ins Grundbuch eingetragen worden sind. Alle, die nach dem Stichtag 1.2.2002 ihre Immobilie in Besitz genommen haben, müssen ihre alte Heizung in dem Moment ersetzen, in dem diese exakt 30 Jahre auf dem Buckel hat. Und zwar auf den Tag genau. Der VPB rät deshalb allen Betroffenen: Unbedingt jetzt auf das Alter der Heizung schauen! Unter Umständen müssen sie sich auch sputen und in diesem oder gleich im nächsten Jahr austauschen.

Im Falle eines Eigentümerwechsels muss der neue Hausbesitzer die Austauschpflicht in jedem Fall innerhalb von zwei Jahren erfüllen.

Dämmung

Oberste Geschossdecken, die die Mindestanforderungen für die Dämmung nicht erfül­len, müssen bis Ende 2015 nachgerüstet werden. Gemeint sind Decken beheizter Räu­me, die an ein unbeheiztes Dachgeschoss angrenzen. Die Forderung gilt auch als er­füllt, wenn das Dach darüber gedämmt ist oder die Mindestanforderungen an die Däm­mung erfüllt. Ausnahmen gelten, wenn die Hausbesitzer zum Stichtag 1. Februar 2002 in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben.

Um zu klären, ob eine nachträgliche Dämmung nötig ist, ist es ratsam, sich an einen Experten zu wenden. Qualifizierte Fachexperten findet man in der Energie-Effizienz-Expertenliste.

> Neubauten

Die EnEV 2014 sieht vor, dass neu gebaute Wohn- und Nichtwohngebäude ab 1. Ja­nuar 2016 höhere energetische Anforderungen erfüllen müssen: Der zulässige Wert für die Gesamtenergieeffizienz (Jahres-Primärenergiebedarf) wird um 25 Prozent gesenkt. Viele Hausbauer erfüllen schon heute freiwillig ähnlich hohe Energieeffizienzstandards, weil sie auf diese Weise ihren Energieverbrauch deutlich senken und ihre Heizkosten minimieren.

Ab 2021 gilt dann für alle Neubauten der von der EU festgelegte Niedrigstenergie-Ge­bäudestandard. Die hierfür gültigen Richtwerte sollen bis Ende 2018 veröffentlicht werden.

> Energieausweis und neue Energieeffizienzklassen

Der Energieausweis für Gebäude wird verbessert. Die energetischen Kennwerte wer­den künftig nicht mehr nur auf einer Skala von grün bis rot dargestellt, sondern zu­sätzlich einer von neun Effizienzklassen zugeordnet. Ähnlich wie bei der Kennzeich­nung von Elektro- und Haushaltsgeräten reicht die Skala von A+ (niedriger Energie­bedarf/-verbrauch) bis H (hoher Energiebedarf/-verbrauch):

Diese Zuordnung gilt für neu ausgestellte Ausweise. Bereits vorliegende Energieaus­weise ohne Angabe von Effizienzklassen behalten ihre Gültigkeit.

Verkäufer und Vermieter müssen den Energieausweis künftig zudem bei der Besichti­gung vorlegen. Nach Abschluss des Vertrags muss der Ausweis dann unverzüglich an den Käufer bzw. Mieter übergeben werden - zumindest in Kopie. Die wichtigsten ener­getischen Kennwerte aus dem Energieausweis müssen außerdem schon in der Immo­bilienanzeige genannt werden, zum Beispiel der Jahres-Endenergiebedarf oder -ver­brauch des Gebäudes. Wenn ein Energieausweis mit Energieeffizienzklasse vorliegt, muss auch die Effizienzklasse angegeben werden.

siehe auch für zusätzliche Informationen:

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