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Verpfuschtes Bad: Mieterin kürzt ihre Zahlungen und ist vor Gericht erfolgreich

(7.3.2014) Die Benutzung ihres Badezimmers war für eine Mieterin alles andere als bequem. Wegen der Verlegung eines neuen Abflussrohres befand sich die Toiletten­schüssel unmittelbar vor dem Handwaschbecken und zeitweise funktionierte sogar die Spülung nicht. Es musste mit Wassereimern nachgeholfen werden. Da dürfte es noch die harmloseste Sorge der Mieterin gewesen sein, dass die Wandfliesen eine unterschiedliche Farbe hatten und optisch wenig ansprechend wirkten. Die Betrof­fene kürzte deswegen ihre monatlichen Zahlungen.

Der Eigentümer war damit nicht einverstanden. Er behauptete, das Badezimmer sei schon beim Bezug der Wohnung in diesem Zustand gewesen. Die Mieterin habe also gewusst, worauf sie sich einlasse. Sie selbst bestritt das und wies darauf hin, die entsprechenden Arbeiten hätten erst kurz nach dem Einzug stattgefunden. Letzte­res hielt das Gericht für die zutreffende Schilderung und erklärte nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Mietkürzung für rechtens. Die Gebrauchs­fähigkeit des Bades sei erheblich eingeschränkt gewesen. (Amtsgericht Köln, Akten­zeichen 211 C 19/10)

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