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Bauleitende Architekten müssen Wärmedämm-Arbeiten besonders gut überwachen

(3.3.2014) Übernimmt ein Architekt die Bauaufsicht über ein Projekt, dann schließt das zahlreiche Überwachungspflichten ein. Der Bauherr darf vor allem darauf vertrauen, dass der Ar­chitekt gerade den wesentlichen Fragen seine Aufmerksamkeit widmet. Die Wärmedämmung eines Hauses zählt nach Meinung der Rechtsprechung ganz besonders dazu. (Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 12 U 122/12)

Der Fall: Ein Architekt hatte ein Einfamilienhaus nicht nur ge­plant, sondern war zugleich vertragsgemäß noch mit der Bau- und Objektüberwachung betraut. Bei den Arbeiten kam es al­lerdings zu erheblichen Mängeln. So war die Dämmung in Teil­bereichen der Fassade nicht vollständig. Das konnte ein Sach­verständiger mit Hilfe einer Untersuchung durch Thermographie (Wärmeaufzeichnung) feststellen. Der Experte schätzte, dass für eine Behebung der Mängel Investitionen in Höhe von etwa 2.500 Euro fällig seien. Unter anderem um die­sen Betrag stritten später der Architekt und der Bauherr vor Gericht. Die ausführen­de Firma hatte zu dem Zeitpunkt schon Insolvenz angemeldet.

Das Urteil: Ein Architekt müsse alles tun, was „erforderlich und ihm zumutbar“ sei, um eine ordnungsgemäße Bauausführung zu gewährleisten, entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Hamm. Insbesondere die Wärmedämmung sei hier nicht zu vernachlässigen. „Isolierarbeiten an Gebäuden gehören zu den gewichtigen Ausfüh­rungsarbeiten, die einer besonderen Aufsicht durch den bauleitenden Architekten bedürfen“, heißt es im schriftlichen Urteil.

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