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Die wichtigsten Änderungen der Energieeinsparverordnung 2014

(20.11.2013) Die Bundesregierung hat die Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) im Oktober dieses Jahres endgültig verabschiedet. Die neue EnEV wird voraus­sichtlich im Mai 2014 in Kraft treten. Vor allem für Neubauten setzt sie höhere energe­tische Standards. Aber auch Besitzer älterer Gebäude müssen einige neue Regelungen beachten. Die Deutsche Energie-Agentur (dena) hat die wichtigsten Änderungen aus ihrer Sicht folgendermaßen zusammengefasst.

Neubauten

Ab 1. Januar 2016 müssen neu gebaute Wohn- und Nichtwohngebäude höhere ener­getische Anforderungen erfüllen: Der zulässige Wert für die Gesamtenergieeffizienz (Jahres-Primärenergiebedarf) wird um 25% gesenkt. Ab 2021 gilt dann für alle Neu­bauten der von der EU festgelegte Niedrigstenergie-Gebäudestandard. Die dafür gül­tigen Richtwerte sollen bis Ende 2018 öffentlich bekanntgegeben werden.

Altbauten

Insgesamt sind für den Gebäudebestand keine wesentlichen Verschärfungen vorgese­hen. Trotzdem müssen auch Besitzer von Bestandsgebäuden einige Vorgaben beach­ten:

1. Austauschpflicht für alte Öl- und Gasheizkessel
Öl- und Gasheizkessel, die vor 1985 eingebaut wurden, müssen ab 2015 außer Betrieb genommen werden. Wurden die entsprechenden Heizungsanlagen nach dem 1. Januar 1985 eingebaut, müssen sie nach 30 Jahren ersetzt werden. Die EnEV 2014 sieht je­doch eine ganze Reihe von Ausnahmen von dieser Regelung vor:

  • So sind etwa Niedertemperatur- und Brennwertkessel von der Austauschpflicht ausgenommen.
  • Auch Ein- und Zweifamilienhausbesitzer, die am Stichtag 1. Februar 2002 in ih­rem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, sind von der Ver­pflichtung befreit.

Im Falle eines Eigentümerwechsels muss der neue Hausbesitzer die Austauschpflicht innerhalb von zwei Jahren erfüllen.

2. Dämmung
Oberste Geschossdecken, die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllen, müssen bis Ende 2015 gedämmt sein. Gemeint sind Decken beheizter Räume, die an ein unbeheiztes Dachgeschoss angrenzen. Die Forderung gilt auch als erfüllt, wenn das Dach darüber gedämmt ist oder den Anforderungen des Mindestwärme­schutzes entspricht. Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn die Hausbesitzer zum Stich­tag 1. Februar 2002 in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben.

Energieausweis

Der Energieausweis für Gebäude bekommt mehr Gewicht. Verkäufer und Vermieter müssen den Ausweis künftig bereits bei der Besichtigung vorlegen. Nach Abschluss des Vertrages muss der Ausweis dann unverzüglich an den Käufer bzw. Mieter über­geben werden - zumindest in Kopie. Die wichtigsten energetischen Kennwerte aus dem Energieausweis müssen außerdem schon in der Immobilienanzeige genannt wer­den, zum Beispiel der durchschnittliche Endenergiebedarf des Gebäudes.

Die energetischen Kennwerte werden künftig nicht mehr nur auf einer Skala von grün bis rot dargestellt, sondern zusätzlich einer von neun Effizienzklassen zugeordnet. Ähnlich wie bei der Kennzeichnung von Elektro- und Haushaltsgeräten reicht die Ska­la hier von A+ (niedriger Energiebedarf) bis H (hoher Energiebedarf). Diese Zuordnung gilt aber nur für neu ausgestellte Ausweise: Bereits vorliegende Energieausweise ohne Angabe von Effizienzklassen behalten ihre Gültigkeit.

siehe auch für zusätzliche Informationen:

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