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Bohren, sägen, hämmern: Wenn Immobilienbesitzer und Handwerker vor Gericht ziehen

(5.11.2013) Sie sind häufig unverzichtbar. Wenn an einer Immobilie etwas zu repa­rieren ist, das über die einfachsten Allerwelts-Arbeiten hinaus geht, dann müssen Handwerker gerufen werden. Das kann die Heizung, den Sanitärbereich, die Elektrik, den Fußbodenbelag oder die Küchenausstattung betreffen. Erst recht sind sie natür­lich bei der Errichtung eines Hauses gefragt. Hier fehlen den meisten Bauherren so­wohl der Sachverstand als auch die Zeit.

Leider ist das Verhältnis zwischen Immobilienbesitzern und Handwerkern nicht immer nur harmonisch. Regelmäßig wird über die Qualität der abgelieferten Arbeit und über die korrekte Abrechnung gestritten. Auch zwischen Mietern und Vermietern kann es deswegen zu Ärger kommen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat einige Fälle zusammengetragen, die von deutschen Gerichten entschieden werden mussten.

Fotos vom Meisterwerk zu Werbezwecken

Was ist eigentlich davon zu halten, wenn ein Handwerker so stolz auf seine Arbeit ist, dass er sie fotografiert und die da­bei entstandenen Aufnahmen für Werbezwecke verwendet? Ein Sanitärbetrieb hatte das getan und die Bilder online ge­stellt. Der Kunde wollte ihm das gerichtlich verbieten lassen. Doch das Amtsgericht Donaueschingen (Aktenzeichen 11 C 81/10) sah das nicht ganz so streng. Wenn man aus den Fo­tos weder auf den Namen noch auf die Adresse des Betroffe­nen schließen könne, so hieß es im Urteil, dann würden auch dessen Persönlichkeitsrechte nicht verletzt.

Kaufpreiserstattung bereits vor'm Einbau?

Manche Firmen hätten gerne bereits den kompletten Kaufpreis für die Geräte erstat­tet, bevor sie auch nur mit den Einbau-Arbeiten begonnen haben. Doch in dieser Hin­sicht ist die Rechtsprechung verbraucherfreundlich. So entschied der Bundesgerichts­hof (Aktenzeichen VII ZR 162/12), dass die Vertragsklausel eines Küchenbauers ("Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezah­len.") unwirksam sei. Hier war es um eine Küche im Wert von knapp 24.000 Euro ge­gangen. Der BGH bemängelte an der Klausel, dass dem Kunden jedes Druckmittel feh­le, wenn er bereits bezahlt habe und der Einbau mangelhaft ausfalle.

Reklamation mit konkreter Fristsetzung

Wenn die Leistung nicht stimmt, dann mahnt der Kunde in der Regel beim Handwerker eine Nachbesserung an. Das ist sein gutes Recht. Allerdings sollte man sich bei einer solchen Reklamation nicht auf rechtliches Glatteis begeben. Das stellte das Oberlan­desgericht Stuttgart (Aktenzeichen 10 U 9/09) fest, als ein Bauherr Mängel an einem Flachdach monierte. Er forderte den Handwerker auf, innerhalb einer bestimmten Frist seine Bereitschaft zur Mängelbeseitigung zu erklären. Die Richter des Zivilsenats wie­sen darauf hin, das sei zu unklar gewesen. Der Bauherr hätte statt dessen dem Hand­werker eine konkrete Frist setzen müssen, innerhalb derer er mit den Arbeiten begin­nen soll.

Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen

Der Staat gewährt seit einigen Jahren bei Handwerkerleistungen eine Steuerermäßi­gung. In der Vergangenheit war allerdings die Frage nicht ganz geklärt, ob das nur auf Leistungen zutrifft, die innerhalb des eigenen Areals des Steuerzahlers erbracht werden, oder ob der Radius auch größer zu fassen ist. Hier ging es um den Anschluss eines Grundstücks an die Trinkwasserversorgung. Teile der Arbeiten fanden naturge­mäß auf öffentlichem Grund statt. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzei­chen 7 K 7310/10) bewertete das Ganze jedoch als nicht trennbare einheitliche Leis­tung  und ließ den Bürger seine Ausgaben für die Handwerker innerhalb der geltenden Höchstgrenzen steuerlich geltend machen.

Mit einer anderen steuerlichen Variante der Handwerkerleistungen hatte es ein Ehe­paar zu tun. Beide Partner bewohnten Einfamilienhäuser an verschiedenen Orten und ließen daran Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen vornehmen. Insgesamt wollten sie eine Steuerermäßigung von rund 1.050 Euro geltend machen. Der Fiskus erkannte jedoch nur den Höchstbetrag von 600 Euro an. Das sei auch kor­rekt so, entschied in letzter Instanz der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 60/09). Zusammen veranlagten Ehepartnern werde die Steuerermäßigung nur einmal bis zum Maximalbetrag gewährt - auch dann, wenn sie zwei Objekte vorweisen können.

Do-It-Yourself-Schönheitsreparatur rechtens

Manche Menschen bringen, obwohl sie niemals ein Handwerk erlernt haben, erstaun­liche Fähigkeiten in dieser Richtung mit. Sie würden auch so manche Schönheitsrepa­ratur, zu der sie verpflichtet sind, gerne selbst leisten. Und das darf ihnen, wenn sie Mieter sind, der Eigentümer eines Objekts auch nicht so ohne weiteres verwehren. Eine Vertragsklausel, wonach alle Arbeiten an Fachbetriebe zu vergeben seien, hat der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VII ZR 294/09) als unwirksam bezeichnet. Weil ihnen das Recht beschnitten war, selbst tätig zu werden, mussten sie nun am Ende gar nichts machen (lassen).

Keine eigenmächtige Beauftragung durch Mieter

Wenn der Mieter der Meinung ist, der Einsatz eines Handwerkers in dem Objekt sei nötig, dann sollte er tunlichst nicht eigenmächtig den Auftrag erteilen, sondern Rück­sprache mit dem Eigentümer halten. Nur bei dringlichen Notfalleinsätzen ist das an­ders. Das Amtsgericht Berlin-Köpenick (Aktenzeichen 6 C 184/11) war sogar der Mei­nung, selbst bei einem Heizungsausfall im Winter hätte die Zeit noch reichen müssen, mit dem Eigentümer Kontakt aufzunehmen bzw. diesem eine Frist zur Erledigung der Reparaturen zu setzen.

Keine Leistungsfreiheit für Leitungswasser-Versicherer

Ein Leitungswasser-Versicherer kann sich in der Regel nicht auf Leistungsfreiheit be­rufen, wenn im Zusammenhang mit Arbeiten nach einem Rohrbruch größere Schäden entstehen. Im konkreten Fall hatte ein Handwerker vor dem Ausführen der Reparatu­ren in einem Ladenlokal weder Mobiliar noch sonstiges Inventar abgedeckt und so er­heblichen Schaden bewirkt. Der für den Gebäudeinhalt zuständige Versicherer sah sich nicht in der Pflicht. Doch das Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen 9 U 64/10) stellte fest, der Versicherer müsse leisten, denn der Schaden sei „adäquat kausal auf das ausgetretene Wasser aus dem Heizungsrohr zurückzuführen“.

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