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Wann ist es im Nachbarrecht zu spät für die Rollläden?

(10.9.2013) Es gibt im Nachbarrecht wahrscheinlich kein Thema, das nicht irgendwann einmal auch schon vor Gericht verhandelt wurde. Denn immer wieder fühlen sich An­wohner von bestimmten Verhaltensweisen gestört und prozessieren dagegen. So auch die Eigentümer einer Wohnung, die nicht zur späten Stunde aus der Ruhe gebracht werden wollten, weil die Nachbarn unter ihnen die elektrischen Rollläden herunterlas­sen. Das sollte ihnen nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS für den Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr untersagt werden.

Doch der zuständige Richter am Amtsgericht sah keine Veranlassung, diesen Wunsch zu erfüllen. Das Betätigen der Rollläden gehöre zum normalen Gebrauch einer Woh­nung - auch noch zu Zeiten zwischen 22.30 und 23.30 Uhr, zu denen das der Beklag­te getan hatte. Immerhin dauere das Schließen ja nicht ewig. Von einer Störung, die einen Unterlassungsanspruch begründe, könne hier keine Rede sein. (Amtsgericht Düs­seldorf, Aktenzeichen 55 C 7723/10)

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