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Anerkennung von Asbesterkrankung als Berufskrankheit

Schild: Vorsicht Asbestfasern!(11.8.2013) Eine Schwellendosis bzw. einen definierten Grenzwert für eine asbestbedingte Krebserkrankung gebe es nicht, und darum sei ein solcher Wert auch nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer Asbesterkrankung als Berufskrankheit - das stellte die Bundesregierung in ihrer Antwort (Drucksache 17/14465) auf ei­ne Kleine Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen zur Lage der As­bestkranken fest.

Wenn in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) von einer Asbest­faserstaubdosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjah­ren als Tatbestandsmerkmal die Rede sei, handle es sich nicht um einen medizinischen Grenzwert, sondern um eine „Beweiserleichterung“ zugunsten der Versicherten - heißt es in der Antwort weiter. Mit dem Kriterium „25 Faserjahre“, also mit dem Vorliegen einer bestimmten Expositionshöhe, werde ohne weitere Fest­stellungen der Zusammen­hang der Asbesteinwirkung für das Entstehen von Lungen- oder Kehlkopfkrebs gesetz­lich vermutet. Könne eine entsprechende „Exposition“ nicht festgestellt werden, sei die Anerkennung als Berufskrankheit aber nicht ausge­schlos­sen, sondern über „alter­native Brückenbefunde“ festzustellen, resümiert die Regierung.

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