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Recht auf warme Wanne: 41 Grad sollten es schon sein

(24.7.2013) Wenn ein Vermieter seinen Mietern eine Badewanne zur Verfügung stellt, dann muss laut LBS-Infodienst Recht und Steuern auch eine Wassertemperatur von mindestens 41°C zu erreichen sein (Amtsgericht München, Ak­tenzeichen 463 C 4744/11).

Der Fall: Mietern einer Woh­nung mussten lange 42 Minuten warten, ehe von der Gastherme die gewünschte Temperatur von gut 41°C erreicht wurde. Der Vermieter hielt diese Si­tuation nicht für allzu problematisch - zumal ein Wannbad mit 37°C warmem Wasser auch ausreichend sei. Bei höheren Temperaturen würden sowieso nur Herz und Kreislauf belastet und die Haut trockne aus, argumentierte der der mieter.

Das Urteil: Derartige „fürsorgliche“ Überlegungen des Eigentümers interessierten den Richter am Amtsgericht München nicht besonders. Er entschied: „Es ist dem Kläger nicht zuzumuten 42 Minuten zu warten, bis die Badewanne vollständig eingelaufen ist, zumal das Badewasser wäh­rend des Einfüllvorgangs weiter abkühlt.“ Der Vermieter musste mit Hilfe technischer Verbesserungen für eine höhere Badewassertemperatur sorgen.

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