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Wer haftet bei Überspannungsschäden? Müssen Erdkabel regelmäßig kontrolliert werden?

(18.7.2013) Stromversorger haften nicht für Überspannungsschäden, nur weil sie die Erdkabel nicht regelmäßig kontrolliert haben. Eine allgemeine Pflicht der Stromversor­ger, die Kabel regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu untersuchen, be­steht nicht - dies geht der D.A.S. zufolge aus einem Beschluss des Oberlandesge­richts Hamm hervor. (OLG Hamm, Az. 11 U 145/12)

Zur Erinnerung: Als Überspannung bezeichnet man eine elektrische Spannung, die die Nennspannung eines Elektrogerätes übersteigt. Ursache können u.a. sein ...

  • Blitzeinschläge in der Umgebung,
  • Kurzschlüsse im Stromnetz oder
  • Stromschwankungen durch das Zu- und Abschalten großer Stromverbraucher.

Folge sind oft zerstörte Elektrogeräte. Schutz bietet die Installation von Blitzstrom­ableitern im Sicherungskasten an der Stromzuleitung. Was an Übererspannung immer noch durchkommt, kann durch Überspannungsableiter im Hausnetz beseitigt werden. Als „unterste Schutzstufe“ werden Steckerleisten und Zwischensteckdosen mit Über­spannungsschutz empfohlen. Ein Blitzableiter auf dem Dach schützt nur gegen direk­te Einschläge ins Gebäude.

Der Fall

Ein Ehepaar aus Minden bezog den Strom für sein Einfamilienhaus über Erdkabel. Eines Tages kam es zu einer Versorgungsstörung, die einen Überspannungsschaden zur Fol­ge hatte. Offenbar war das Erdkabel auf dem Grundstück schon vor 20 Jahren unbe­merkt beschädigt worden. Das Ehepaar verklagte den Stromanbieter: Dieser habe die Pflicht, seine Kabel regelmäßig auf Schäden zu kontrollieren. Auch hätte man sie da­rauf hinweisen müssen, dass sie eigene Schutzvorrichtungen gegen Überspannung bräuchten.

Das Urteil

Das OLG Hamm war nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung anderer An­sicht. Das Energiewirtschaftsgesetz verpflichte den Stromversorger nicht zu einer re­gelmäßigen Kontrolle seiner Erdkabel. Diese auszugraben sei kostenmäßig unzumutbar. Das gelte auch für regelmäßige Messungen, denn diese erforderten die Abtrennung aller anderen Anschlüsse im Versorgungsgebiet. Der Stromanbieter sei auch nicht zur Aufklärung über private Maßnahmen zum Überspannungsschutz verpflichtet. Welcher Schutz sinnvoll sei, hänge von den angeschlossenen Geräten ab. Es sei nicht ersicht­lich, warum die Kläger bis zum Prozess immer noch keinen eigenen Überspannungs­schutz installiert hätten. (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 08.05.2013, Az. 11 U 145/12)

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