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ARGE Baurecht: Vorsicht bei Mängelbeseitigung aus Kulanz!

(17.2.2013) Mängel passieren auf jeder Baustelle. Sie sind auszubügeln von demjenigen, der sie verursacht hat. So mancher beseitigt dabei aus Gut­mütigkeit - oder um „einfach seine Ruhe zu haben“ - auch Mängel, die er eigentlich gar nicht zu verant­worten hat. Das ist nicht unproblematisch.

Eine Frage der Verjährung

„Falls der Bauunternehmer gerügte Mängel an seiner Werk­leistung nicht anerkennt, aber dennoch aus Kulanzgründen beseitigt, dann sollte er vorher schriftlich darauf hinweisen, dass er sich zur Mängelbeseitigung nicht ver­pflichtet fühlt, den Anspruch auf Nachbesserung nicht anerkennt, sondern lediglich aus Kulanzgründen ausführt.“ Dazu rät Baurechtsanwältin Sabina Böhme, Mitglied der ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltverein. „Macht er das nicht, kommt die Mängelbeseitigung einem Aner­kenntnis im Sinne §212 Abs. 1 Nr. 1 BGB gleich, und die Verjährungsfrist beginnt neu.“ Vorsicht ist außerdem bei VOB-Verträgen geboten: Bei VOB-Verträgen führt jegliche Nachbes­serung gemäß §13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 3 VOB/B zum Beginn einer neuen Verjährungsfrist ab Abnahme der Mängelbeseitigungsmaßnahmen (BGH, Beschluss vom 23.8.2012 - VII ZR 155/10).

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