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ARGE Baurecht: Bauliche Mängel und Wohnungs­verwalter des Bauträgers

(17.2.2013) Jede Wohnungs­eigen­tümer­ge­mein­schaft braucht einen Verwalter, der u.a. für die bauliche Instandhaltung der Anlage sorgt. Dabei ist der Verwalter an das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gebunden und der Eigentümergemeinschaft gegenüber verpflichtet, erläu­tert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deut­schen Anwaltverein (DAV).

Allerdings nehmen es wohl nicht alle Wohnungsverwalter so genau mit ihren Pflichten, und gerade neue Eigentümergemeinschaften erleben deshalb gelegentlich eine böse Überra­schung, wenn nach fünf Jahren der Verwalter wechselt. Manchmal entdeckt der neue dann Baumängel, die längst hätten beseitigt werden müssen.

Der erste Verwalter wird häufigvom Bauträger eingesetzt, der die Anlage gebaut hat. Weil alle Mängel, die während der Gewährleistungsfrist in den ersten fünf Jahre entdeckt werden, aber noch vom Bauträger auf dessen Kosten beseitigt werden müs­sen, neigt der vom Unternehmer eingesetzte Verwalter eventuell dazu, diese Mängel bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist zu verschleppen. Ist die Frist verstrichen, müssen die Eigentümer die Mängel auf eigene Kosten bezahlen. Zwar können sie ge­richtlich gegen den ehemaligen Verwalter vorgehen, aber das dauert seine Zeit. Bes­ser ist es, noch vor Ablauf der Gewährleistung einen Bausachverständigen mit der gründlichen Baukontrolle zu beauftragen.

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