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Maßnahmen gegen Brände: Neue Regel für Arbeits­stätten

(17.2.2013) Mit Bekanntgabe der neuen Arbeitsstättenregel „Maßnahmen gegen Brän­de“ (ASR A2.2) müssen Unternehmen auch Brandrisiken in ihre Gefährdungsbeurteilung einbeziehen und Brandschutzmaßnahmen treffen. Dazu gehören insbesondere die Be­achtung der Anforderungen an die Unterweisung von Beschäftigten und betrieblichen Brandschutzhelfern so­wie die betriebliche Ausstattung mit Feuerlösch- und Brandmel­deeinrichtungen und deren Wartung und Prüfung. Darauf weisen der Bundesverband Brandschutz-Fachbetriebe e.V. (bvbf) und die Gütegemeinschaft Instandhaltung Feu­erlöschgeräte e.V. (Gif) hin. Und Carsten Wege, Geschäftsführer des bvbf und der Gif, betont: „Wer sich an den Vorgaben der neuen ASR A2.2 orientiert, handelt auch wei­terhin vorschriftsgemäß und kann sich im Haftungsfall entlasten.“

Eine der Neuerungen im betrieblichen Brandschutz: Feuerlöscher müssen möglichst innerhalb von 20 Metern erreichbar sein. 

Es gilt, die betrieblich angemessenen technischen und organisatorischen Brandschutz­maßnahmen zu treffen, wobei bei der Ermittlung der Brandgefährdung zwischen nor­maler und erhöhter Brandgefahr zu unterscheiden ist:

  • Eine normale Brandgefahr wird in all jenen Bereichen angenommen, die mit einer Büronutzung vergleichbar sind.
  • Eine erhöhte Brandgefahr gilt dagegen in allen Betrieben, wo leicht brennbare Stoffe zum Einsatz kommen oder für die Brandentstehung begünstigende Um­stände herrschen. Hierzu wurde eine beispielhafte Liste mit betroffenen Be­triebsarten und Betriebsbereichen wie Verkauf, Handel, Lagerung, Dienstleis­tung, Industrie und Handwerk erstellt.

Darüber hinaus konkretisiert die ASR A 2.2 zum Beispiel besondere Regeln für die An­zahl der Feuerlöscher und die regelmäßige Unterweisung der Mitarbeiter auf Baustellen - und für Küchen gilt generell die erhöhte Brandgefährdung, so dass hier zusätzlich zur Grundausstattung Fettbrandlöscher für die Brand­klasse F vorgesehen werden müs­sen.

Bei der Grundausstattung mit Feuerlöschern können künftig nur noch Löschgeräte mit mindestens sechs Löschmitteleinheiten (LE) angerechnet werden, und Feuerlöscher müssen möglichst in maximal 20 Metern Wegstrecke erreichbar sein. Bei erhöhter Brandgefahr ist zudem die Bereitstellung zusätzlicher Feuerlöschtechnik - von tragba­ren oder fahrbaren Kohlendioxid-, Schaum- oder Pulverlöschern bis hin zu Wandhy­dranten oder Löschanlagen - und Brandmeldetechnik im Einzelfall zu prüfen und ggf. bereitzustellen.

Teil der Belegschaft als Brandschutzhelfer

Die Beschäftigten sollen im Rahmen der jährlichen Arbeitsschutzunterweisungen mit den Maßnahmen gegen Entstehungsbrände und Explosionen sowie dem Verhalten im Gefahrenfall vertraut gemacht werden. Zusätzlich soll nun ein ausreichender Teil der Belegschaft fachkundig zum Brandschutzhelfer ausgebildet werden. Zu den Unter­weisungsinhalten gehören ...

  • die Grundzüge des vorbeugenden Brandschutzes,
  • Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation,
  • die Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen (Feuerlöscher, Wandhydranten),
  • die Gefahren durch Brände sowie
  • das Verhalten im Brandfall.

Bei normaler Brandgefahr sollten mindestens fünf Prozent, in Arbeitsbereichen mit erhöhter Brandgefahr ein entsprechend höherer Prozentsatz der Beschäftigten geübt sein - so die Empfehlungen des bvbf und der Gif.

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