Baulinks -> Redaktion  || < älter 2012/1976 jünger > >>|  

KWK-Anlagen erhalten auch zukünftig wieder die Energiesteuererstattung

(13.11.2012) Am 8.11.2012 sind in 2. und 3. Lesung die neuen Regelungen zur Ener­giesteuer für KWK-Anlagen vom Bundestag beschlossen worden. Die Eckpunkte der neuen Regelungen:

  • Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1.4.2012 in Kraft, es entsteht also grundsätz­lich keine Erstattungslücke.
     
  • Der bisherige §53, der die Erstattungen für verschiedene Varianten regelte, wird überführt in die drei Paragraphen §53, §53a und §53b.
     
  • §53 (neu) regelt die Steuerentlastung für die Stromerzeugung in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt (bisherige Rege­lung). Wird die mechanische Energie nicht ausschließlich zur Stromerzeugung genutzt, gelten abweichende Regelungen.
     
  • §53a (neu) regelt die vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeu­gung von Kraft und Wärme. Diese Regelung umfasst im Gegensatz zum neuen §53 die Anlagen, deren Nennleistung bis einschließlich 2 MW beträgt. Um die Entlastung zu bekommen, gelten folgende Voraussetzungen:
    • Die Anlage ist hocheffizient i.S. Anhangs III der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 und deren Fort­schreibung.
    • Der Nutzungsgrad für den Entlastungszeitraum beträgt wenigstens 70 Prozent.
    • Die vollständige Steuerentlastung, und das ist der Kompromiss mit der EU-Kommission, wird nur für die Zeit gewährt, in der die Hauptbestandteile der KWK-Anlage in der Abschreibung nach den Vorgaben des §7 des Ein­kommensteuergesetzes sind. Werden Hauptbestandteile erneuert und be­tragen die Kosten der Erneuerung nachweislich mehr als 50 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der Anlage, verlängert sich die Frist um den Abschreibungszeitraum der erneuerten Teile.
       
  • §53b (neu) regelt dann die Belastung für alle KWK-Anlagen, die die Bedingungen des §53a nicht oder nicht mehr erfüllen. Es wird dadurch ein neuer Energiesteu­ersatz eingeführt, der den Anforderungen an die Mindeststeuer i.S. der Energie­steuerrichtlinie der EU entspricht. KWK-Anlagen bis 2 MW, die entweder nicht das Kriterium der Hocheffizienz erfüllen oder deren Abschreibungszeitraum aus­gelaufen ist ... aber deren Nutzungsgrad 70 Prozent erreicht oder überschreitet, erhalten die Entlastung nur noch bis zum Mindeststeuersatz. Dieser beträgt dann bei der Verwendung von ...
    • Erdgas 1,08 Euro/MWh bzw. 0,54 Euro/MWh
    • Flüssiggas 0,00 Euro je 1.000 kg
    • HEL 21,00 Euro je 1.000 Liter

Für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinn des §2 Nummer 3 des Strom­steuergesetzes gilt für die Verwendung von Erdgas in Motoren und Turbinen der nied­rigere Mindeststeuersatz. Für die anderen Brennstoffe sieht die EU-Richtlinie keine wei­tere Erleichterung vor. Darüber hinausgehende Erstattungsregelungen lässt die EU-Richtlinie nicht zu.

Für Betreiber von KWK-Anlagen auch über 2 MW, die mechanische Energie gar nicht oder nicht ausschließlich zur Stromerzeugung nutzen, gelten für den Teil der Brenn­stoffe, die anteilig der Stromerzeugung zuzurechnen sind, die vorstehenden Regelun­gen, für den übrigen Teil der Brennstoffe die zitierten Mindeststeuersätze.

Alle Betreiber, die für die Brennstoffe ihrer KWK-Anlagen aufgrund der Rahmenbedin­gungen zukünftig noch die Mindeststeuersätze zu tragen haben, können diese im Rahmen der Regelungen zum Spitzenausgleich verrechnen, soweit die Voraussetzun­gen dafür gegeben sind.

siehe auch für zusätzliche Informationen:

Impressum | Datenschutz © 1997-2024 BauSites GmbH