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Architektenrecht: Technische Vertragsbedingungen machen viele Verträge ungültig

(28.10.2012) „Architekten werden von ihren Bauherren zu Tätigkeiten gedrängt, für die sie weder qualifiziert noch haftpflichtversichert sind“, beobachtet Rechtsanwalt Christian Meier, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Architektenrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Das läge teilweise daran, dass es die Planer bei der Vertragsgestaltung zu gut meinten.

Nach dem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht aus Weimar kommt es z.B. immer wieder zu Problemen, wenn Planer ihren Auftraggebern für Musterverträge rechtlich überholte Vorlagen zur Verfügung stellen. Wenn der Bauherr diese verwende und es deshalb zum Streit komme, gerate das Vertrauen des Auftraggebers in seinen Planer in Gefahr.

Als ähnlich problematisch sieht der Fachanwalt das Leistungsverzeichnis, das der Planer im Rahmen seiner Arbeit aufstellt. Diesem werden die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen (ZTV) vorangestellt, bei deren Formulierung viele Architekten nach der Erfahrung von Christian Meiers übers Ziel hinausschießen. „Statt sich auf wirklich technische Dinge zu beschränken, formulieren sie aufwändige Klauseln, oft noch mit Vertragsstrafen.“ Dieser Schuss gehe dann meist nach hinten los, da diese Details den übrigen Vertragsinhalten häufig widersprächen oder sie aushöhlten.

Das Fazit des Anwalts: „Architekten sollten sich von ihren Auftraggebern nicht über ihre fachlichen Möglichkeiten hinaus in die Pflicht nehmen lassen.“ Der Planer müsse seine Kunden beraten und wissen, was zu tun sei, aber für die juristische Formulierung der Verträge solle er sich fachlichen Rat holen.

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