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Steuervorteile mit Photovoltaik

(17.9.2012) Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV)  weist daruf hin, dass sich für Inhaber von Photovoltaik-Anlagen immer noch beachtliche Steuervorteile bieten. So können schon vor Anschaffung der Technik bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten steuermindernd abgezogen werden. Dieser Investitionsabzugsbetrag nach §7g Einkommensteuergesetz lohnt sich vor allem, wenn die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Jahr des Abzugs besonders hoch sind. Die Investition selbst muss dann in den folgenden drei Jahren erfol­gen, an­sonsten wäre der Steuervorteil rückwirkend zuzüglich Zinsen wieder zurückzuzahlen.

Nach der Anschaffung können bis zu 20 Prozent sonderabgeschrieben werden - belie­big auf das laufende und die folgenden vier Jahre verteilt. Hinzu kommt die reguläre Abschreibung über 20 Jahre auf den dann noch verbleibenden Wert.

Grundsätzlich darf bei Anwendung des Investitionsabzugsbetrags der geförderte Ge­genstand nicht zu mehr als 10 Prozent privat genutzt werden. Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Niedersachsen (Az. S 2183b-42-St 226) soll aber ein Eigen­verbrauch von mehr als 10 Prozent nicht schaden, womit eine erhebliche Hürde bei der steuerlichen Förderung von Photovoltaik beseitigt ist.

zur Erinnerung: Betreiber von Solaranlagen sind steuerliche Unternehmer. Deshalb müssen sie anfangs einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen und dann jährlich für ihren Betrieb eine Einnahme-Überschuss-Rechnung oder eine Bilanz beim Finanzamt abgeben.

siehe auch für zusätzliche Informationen:

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