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Elektrosmog: Finanzgericht erkannte Abschirmmaßnahmen steuerlich an

(29.8.2012) Robustere Naturen bemerken in der Regel gar nichts davon. Aber manche Menschen reagieren sehr stark auf Radio-, Fernseh- und Mobilfunkwellen. Ihnen bleibt nichts anderes übrig, als sich mit aufwändigen Abschirmmaßnahmen davor zu schützen. Ein kleiner Trost für die Betroffenen: Laut Infodienst Recht und Steuern der LBS können die Ausgaben dafür unter Umständen steuerlich abgesetzt werden. (Finanz­gericht Köln, Aktenzeichen 10 K 290/11)

Der Fall: Eine Frau litt seit vielen Jahren unter einer ausge­sprochenen Empfindlichkeit gegenüber Elektrosmog. Das äußer­te sich durch Migräneanfälle und das Auftreten von Tinnitus. Schon in ihrer alten Mietwohnung hatte sie Maßnahmen dage­gen ergriffen. Das tat sie auch, als sie in eine neue Eigentumswohnung umzog. Sie investierte rund 17.000 Euro, um ihr Objekt gegenüber den Nachbarimmobilien abzu­schirmen und Geräte mit hoher magnetischer Strahlung durch besser geeignete Elek­trogeräte auszutauschen. Den Betrag machte sie in ihrer Steuererklärung als außer­gewöhnliche Belastung geltend. Das zuständige Finanzamt verweigerte dies, weil die medizinische Notwendigkeit der Maßnahmen nicht ausreichend nachgewiesen sei.

Das Urteil: Die Kölner Finanzrichter stellten sich gegen den Fiskus und entschieden, die volle Summe könne steuerlich geltend gemacht werden. Ein privat eingereichtes ärztliches Gutachten und die Stellungnahme eines Ingenieurbüros für Baubiologie reichten hier als Bestätigung aus. Außerdem beweise die Abschirmung bereits der vorherigen Mietwohnung, dass die Frau offensichtlich unter einer hartnäckigen Emp­findlichkeit gegenüber Elektrosmog leide.

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