Baulinks -> Redaktion  || < älter 2012/1455 jünger > >>|  

ARGE Baurecht: Qualifizierte elektronische Signatur oft unentbehrlich

(26.8.2012) Es hat sich so eingebürgert: 'ne schnelle E-Mail schafft klare Verhältnisse. Sei es die Ankündigung eines Liefertermins, der Hinweis auf eine Verzögerung oder die Bestätigung einer Planänderung. „Elektronischer Schriftverkehr ist schnell und prak­tisch, allerdings nicht in allen Fällen ausreichend“, erläutert Rechtsanwalt Kay Proch­now, Mitglied der ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltverein.

„Vor allem bei Mängelrügen genügt die einfache E-Mail nicht. Eine ohne qualifizierte elek­tronische Signatur versandte Nachricht erfüllt nämlich nicht das Schriftformerfordernis nach §13 Abs.5 Nr.1 Satz 2 VOB/B.“ Das OLG Frankfurt/Main hat in seiner Entscheidung vom 30. April 2012 (Az. 4 U 269/11) grundsätzlich entschieden, dass die Erfordernis der eigen­händigen Unterschrift (§126 Abs. 1 BGB) im elektronischen Rechtsverkehr nur durch den Einsatz einer qualifizierten elektronischen Signatur (§126 Abs. 3 BGB) erfolgen kann.

Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob eine Mängelrüge mit dem Ziel, die Verjäh­rung nach §13 Abs.5 Nr.1 S.2 VOB/B zu erreichen, per einfacher Mail an den Unter­nehmer gesendet werden kann oder ob eine schriftliche Mängelrüge des Bestellers Voraussetzung ist. Die E-Mail war dem Unternehmer zwar kurz vor Ablauf der Verjäh­rung der Gewährleistungsansprüche zugegangen, aber ohne qualifizierte elektronische Signatur.

Die aktuelle Rechtslage führte im konkreten Fall dazu, dass die Mängelrechte des Bestellers, der auf die Hemmung der Verjährung durch die nicht signierte E-Mail vertraut hatte, verjährt waren, als er schließlich Klage erhob.“

„Die Klage des Auftraggebers wurde hier allein aus dem formalen Grund des Fehlens einer qualifizierten elektronischen Signatur abgewiesen“, betont Baurechtsanwalt Prochnow und empfiehlt, im Rechtsverkehr bei der Versendung von E-Mails darauf zu achten, dass diese nach Möglichkeit immer, mindestens aber dann eine qualifizierte elektronische Signatur besitzen, wenn die Schriftform im Sinne von §126 BGB einge­halten werden muss. „Die Entscheidung betrifft den gesamten Bausektor. Auch kleinen Firmen und Auftraggebern kann ich nur dringend raten, sich mit den Erfordernissen an eine qualifizierte elektronische Signatur vertraut zu machen.“

Informationen zu den technischen Anforderungen an die qualifizierte elektronische Signatur bietet die Website des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnologie.

siehe auch für zusätzliche Informationen:

Impressum | Datenschutz © 1997-2024 BauSites GmbH