Öffentlichkeitsbeteiligung in Planfeststellungsverfahren soll verbessert werden
(30.5.2012) Mit dem Gesetzentwurf „zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren“ (17/9666) will die Bundesregierung „durch die Einführung einer frühen Öffentlichkeitsbeteiligung die Planung von Vorhaben optimieren, Transparenz schaffen und damit die Akzeptanz von Genehmigungs- und Planfeststellungsentscheidungen fördern“.
„Vor allem bei Großvorhaben, deren Auswirkungen über die Einwirkungen auf ihre unmittelbare Umgebung hinausgehen und die oft Bedeutung über ihren Standort hinaus haben“, hat die Bundesregierung ein zunehmendes Interesse der Bürger an frühzeitiger Beteiligung und Mitsprache ausgemacht.
Der Gesetzentwurf sieht im Verwaltungsverfahrensgesetz allgemeine Vorschriften über die „frühe Öffentlichkeitsbeteiligung“ vor, und zwar bereits vor dem eigentlichen Verwaltungsverfahren - also vor der förmlichen Antragstellung. Dabei soll frühzeitig über allgemeine Ziele des Vorhabens, die Mittel der Verwirklichung und die voraussichtlichen Auswirkungen informiert und der Öffentlichkeit auch die Gelegenheit geboten werden zur Äußerung, Erörterung und Mitteilung der Ergebnisse an die zuständige Behörde. Letztere soll verpflichtet werden, beim Vorhabenträger auf eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung hinzuwirken. Eine Verpflichtung des Trägers zu ihrer Durchführung sieht der Gesetzentwurf aber nicht vor.
Durch die geplante Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes sollen „verallgemeinerungsfähige Regelungen“ zum Planfeststellungsverfahren, die mit dem so genannten Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz von 2006 eingeführt wurden, in verschiedenen Fachgesetzen überflüssig und gestrichen werden.
Der Bundesrat bittet in seiner Stellungnahme zu dem Entwurf die Bundesregierung unter anderem, die Anwendung der Regelungen zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung nach fünf Jahren unter Einbeziehung eines oder mehrerer wissenschaftlicher Sachverständiger zu evaluieren. In ihrer Gegenäußerung verweist die Bundesregierung darauf, dass sie laufend die Rechtsanwendung und möglichen Änderungsbedarf überprüfe und - zusammen mit den Ländern - auch die Anwendungspraxis der geplanten Regelung beobachten werde.
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