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Architekten müssen Bautagebuch führen - sonst droht Honorarkürzung

(5.9.2011) Architekten müssen laut Urteil des Bundesgerichts­hofes ein Bautagebuch führen, wenn sie sich vertraglich zur Überwachung eines Bauvorhabens verpflichtet haben (BGH, Az. VII ZR 65/10). Kommt ein Architekt dieser Pflicht nicht nach, kann der Bauherr das Architektenhonorar mindern.

Der Fall: Der Bauherr und sein Architekt hatten vereinbart, dass für Inhalt und Umfang der vom Architekten geschuldeten Leistungen das Leistungsbild des §15 Abs.2 HOAI in der Fassung vom 21. September 1995(!) gelten solle. In dieser Verein­barung erkannte der BGH die Verpflichtung des Architekten zum Führen eines Bau­tagebuches, weil dies zum Leistungsbild der Objektüberwachung (Leistungsphase acht) gehöre.

Laut BGH ist die Dokumentation im Rahmen eines Bautagebuches insbesondere bei Störungen des Bauablaufs oder Auseinandersetzungen mit anderen Baubeteiligten von großer Bedeutung. Das Dokumentationsinteresse des Bauherrn bestehe nicht nur bei Neu­bauten, sondern auch bei Bauten im Bestand, Instandsetzungen und Ausbau.

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