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Bauingenieure fordern bessere Teilnahmebedingungen an Wettbewerben

  • Bauingenieure wollen mit Architekten gleichgestellt werden

(8.5.2011) In einer Resolution fordern die im Bauwesen tätigen Ingenieure eine Verbesserung der Teilnahmebedingungen von Ingenieuren an Architektur-Wettbewerben. In dem von den Delegierten der 48. Bundeskammerversammlung in Berlin verabschiedeten Papier wird u.a. gefordert, dass alle Wettbewerbe - soweit möglich - interdisziplinär auszuschreiben seien. „Immer wieder erhalten die Länderkammern Hinweise ihrer Mitglieder, dass Wettbewerbe aus nicht nachvollziehbaren Gründen für Architekten beschränkt sind“, berichtete Dr.-Ing. Heinrich Schroeter, Präsident der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.

Bauvorlageberechtigte Ingenieure (Bauingenieure) seien deshalb den Architekten bei der Teilnahme an Wettbewerben grundsätzlich gleichzustellen. Damit soll laut Schroeter die nicht bauordnungskonforme Ungleichbehandlung und Benachteiligung der Ingenieure bei der Auftragsvergabe aufgehoben werden.

In der Resolution wird außerdem eine der Aufgabenstellung entsprechende Besetzung von Preisgerichteten gefordert. „Dies bedeutet bei interdisziplinären Wettbewerben eine Beteiligung von Ingenieuren der betroffenen Disziplinen“, so Schroeter.

Die Resolution im Wortlaut

„Mit Wirkung vom 1.1.2009 sind durch das BMVBS die neuen Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW 2008) eingeführt worden. Die RPW 2008 vereinfacht die Auslobung von Planungswettbewerben gegenüber der bis dahin geltenden GRW.

Die Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2008) macht in ihrer Präambel deutlich, dass Wettbewerbe nicht nur ein Zeit und Kosten sparendes Planungs- und Vergabeinstrument sind, sondern ein besonders geeignetes Verfahren darstellen, um mit vertretbarem Aufwand zu hochwertigen Planungslösungen zu finden.

Gegenstand von Wettbewerben sind nach RPW die nachfolgenden Aufgabenfelder:

  • Stadtplanung und -entwicklung,
  • Landschafts- und Freiraumplanung,
  • Planung von Gebäuden und Innenräumen,
  • Planung von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen sowie
  • technische Fachplanungen.

Sie umschließen nach dieser Definition Planungsleistungen, die von unterschiedlichen Disziplinen, vor allem aber auch von Ingenieuren erbracht werden.

Funktionalität und Wohlergehen von Gesellschaften, aber auch Baukultur beruhen zu einem erheblichen Teil auf den geistigen Leistungen von Ingenieuren im Bauwesen. Die außerordentlich bedeutsame Rolle der Ingenieure für Bauwesen und Baukultur findet bedauerlicherweise im Wettbewerbswesen bis heute nur einen geringen Niederschlag, obwohl bereits in der Präambel der RPW die Gleichbehandlung aller Teilnehmer, auch im Bewerbungsverfahren, gefordert ist.

Die traditionelle Auslobung von Wettbewerben, bei denen der Kreis der Teilnehmer auf Architekten, Stadtplaner und/oder Landschaftsarchitekten beschränkt ist, wird der Komplexität und Vielfalt der Aufgabenstellungen schon lange nicht mehr gerecht. Die einseitige Eingrenzung der Teilnahmeberechtigten beziehungsweise die Auslobung von reinen Architektenwettbewerben widerspricht den Grundsätzen des Wettbewerbswesens und einer fairen und transparenten Vergabe von Dienstleistungen. Qualitativ hochwertige Bauwerke verlangen interdisziplinäre Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren.

So ist eine bedeutsame Neuerung der RPW 2008, die klare Empfehlung von interdisziplinären Wettbewerben. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) empfiehlt, der zunehmenden Bedeutung interdisziplinärer Planungsprozesse und des erheblichen Beitrags der Ingenieure Rechnung zu tragen und Wettbewerbe, wo immer möglich, als interdisziplinäre Wettbewerbe auszuloben.

Die Bundesingenieurkammer und mit ihr die in den 16 Länderkammern rund 43.000 organisierten Ingenieure des Bauwesens bekennen sich zu Baukultur und Wettbewerbswesen und fordern:

  1. Bei Wettbewerbsauslobungen den interdisziplinären Wettbewerb als Regelfall einzuführen und umzusetzen. Für interdisziplinäre Wettbewerbe besonders geeignet sind alle Bauaufgaben, bei deren Realisierung die Planungsleistungen von Ingenieuren, insbesondere die Planungsgewerke Tragwerksplanung, technische Gebäudeausrüstung und Gebäudeenergetik eine bedeutsame Rolle spielen.
    Insbesondere fallen darunter Gebäude mit anspruchsvollen Tragstrukturen, beispielsweise Hochhäuser, Sportstätten (Fußballstadien, Radsport- und Eishockey-Arenen, Skisprungschanzen pp.), Bahnhofsbauwerke (Bahnhöfe, Omnibusbahnhöfe, S- und U-Bahn-Haltestellen pp.) und Hallentragwerke (Sporthallen, Mehrzweckhallen, Veranstaltungszentren pp.) sowie Gebäude mit einer umfangreichen technischen Gebäudeausstattung, beispielsweise Krankenhäuser, Schulen und Verwaltungsgebäude sowie alle Gebäude, bei denen die Themenfelder Energieeffizienz und Nachhaltigkeit eine besondere Rolle spielen.
     
  2. Reine Ingenieurwettbewerbe sollten bei Ingenieurbauwerken ausgelobt und durchgeführt werden, also bei Bauaufgaben, für deren Realisierung in der Regel und fast ausschließlich Bauingenieurleistungen erforderlich werden. Dies gilt insbesondere für Brückenbauwerke (Eisenbahnbrücken, Straßenbrücken, Fußgängerstege pp.), Tunnelbauwerke, verkehrsplanerische Maßnahmen, Wasserbauwerke und umwelttechnische Anlagen der kommunalen Versorgungseinrichtungen.
     
  3. Reine Architektenwettbewerbe sollten sich auf Bauaufgaben begrenzen, bei deren Realisierung die Planungsleistungen von Ingenieuren eine untergeordnete Rolle spielen und in der Regel und überwiegend Architektenleistungen erforderlich werden.
     
  4. Bauvorlageberechtigte Bauingenieure sind den Architekten bei der Teilnahme an Wettbewerben grundsätzlich gleichzustellen, um die nicht bauordnungskonforme Ungleichbehandlung und Benachteiligung der bauvorlageberechtigten Bauingenieure bei der Auftragsvergabe aufzuheben.
     
  5. Entsprechend RPW sollen kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger bei der Wettbewerbsauslobung angemessen berücksichtigt werden.
     
  6. Eine der Aufgabenstellung entsprechende Besetzung von Preisgerichten. Dies bedeutet insbesondere bei interdisziplinären Wettbewerben eine Beteiligung von Ingenieuren der betroffenen Disziplinen in den Preisgerichten.
     
  7. Das ,Auftragsversprechen‘ gemäß § 8 Abs. 2 der RPW 2008 soll bei Realisierungswettbewerben nicht verzichtbarer Bestandteil aller Wettbewerbsauslobungen sein: ,Bei der Umsetzung des Projektes ist einer der Preisträger unter Würdigung der Empfehlung des Preisgerichtes mit den weiteren Planungsleistungen zu beauftragen, sofern kein wichtiger Grund der Beauftragung entgegensteht. Bei interdisziplinären Wettbewerben ist die Arbeitsgemeinschaft zu beauftragen.‘“

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