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ARGE Baurecht warnt: Umsatzsteuergesetz verlangt schnelle Abrechnung

(21.11.2010) „Architekten müssen sechs Monate nach der offiziellen Abnahme eines Werkes durch den Bauherrn ihre Rechnung stellen. Dazu verpflichtet sie das Umsatzsteuergesetz“, betont Rechtsanwältin Heike Rath, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der ARGE Baurecht. „Viele wissen das gar nicht“, beobachtet die Baufachanwältin schon seit längerem. „Aber jeder, der mit Grundstücken zu tun hat, ist davon betroffen: Architekten ebenso wie Bauträger, Handwerker, Bauunternehmer, auch Vermessungsbüros oder Bodengutachter.“ Ihre Geschäfte unterliegen der Umsatzsteuerpflicht: §14 Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes verlangt die Rechnungsstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der vereinbarten Arbeiten. Wird diese Frist besäumt, kann das Finanzamt die Betroffenen mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro belegen.

Fairerweise sei festgestellt, dass der Sachverhalt vor der Änderung des Umsatzsteuergesetzes 2004 anders war: Bis dahin konnten sich Planer und Bauunternehmer mit den Rechnungen Zeit lassen. Viele Architekten zögerten die Abrechnungen sogar absichtlich hinaus - zuweilen bis weit ins Folgejahr. Dafür hatten sie gute Gründe - z.B. dann, wenn sie im aktuellen Jahr schon viel verdient hatten und ihre Einkommensteuerlast ins nächste Jahr verlagern wollten.

Das hat sich allerdings geändert, warnt die ARGE Baurecht: Der Fiskus will nicht unbegrenzt auf die ihm zustehende Umsatzsteuer aus den Grundstücksgeschäften warten und verlangt deshalb die zügige Abrechnung innerhalb von sechs Monaten. „Wichtig ist immer der Zeitpunkt der Fertigstellung der Leistung. Bei Architekten ist das in der Regel nach der offiziellen Bauabnahme durch den Bauherrn, weil die Architekten mit ihrer Arbeit erst fertig sind, wenn auch die letzten Rechnungen geprüft und Baumängel beseitigt sind“, erläutert Rechtsanwältin Rath.

Verjährungsfristen für ihre Honorarforderungen

Auch die Verjährungsfristen für ihre Honorarforderungen sollten Planer im Auge behalten: Bei den so genannten Vergütungsansprüchen handelt es sich um Honorarforderungen von Architekten auf der HOAI-Basis. Diese Ansprüche verjähren nach drei Jahren! Die Verjährungsfrist beginnt immer am jeweils nächsten Jahresanfang, nachdem die Rechnung gestellt wurde. „Jetzt zum Jahresende verjähren alle Vergütungsansprüche, die im Jahr 2007 in Rechnung gestellt wurden und bis heute nicht bezahlt sind.“

Wer diese Fristen nicht genau beachtet, der läuft Gefahr, seine Ansprüche zu verlieren. „Das passiert im hektischen Alltag schnell“, warnt Heike Rath und empfiehlt: „Um die Verjährung aufzuhalten, sollte bei Forderungen ab 5.000 Euro Klage eingereicht werden. Das kann nur der Anwalt. Und dazu braucht er Zeit. Wer erst kurz vor Weihnachten seinen Baurechtler mit der Wahrung seiner Ansprüche beauftragt, der kommt wahrscheinlich zu spät.“

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