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Geldbußen gegen 17 Hersteller von Sanitärobjekten und Armaturen

(23.6.2010) Die Europäische Kommission hat gegen 17 Hersteller von Badezimmerausstattungen wegen eines Preiskartells in sechs EU-Ländern Geldbußen in Höhe von insgesamt 622 Mio. Euro verhängt. Bei einem Großteil der 17 betroffenen Unternehmen handelt es sich um bekannte Anbieter.

Das Kartell bestand zwölf Jahre lang und betraf Sanitärkeramik wie Waschbecken und Badewannen sowie Armaturen und Ausstattungen. Im Rahmen der Kronzeugenregelung der Kommission wurde Masco die Geldbuße vollständig erlassen, da es als erstes Unternehmen Informationen über das Kartell vorgelegt hatte. Die Geldbußen von fünf Unternehmen wurden ermäßigt, da die betreffenden Unternehmen angesichts ihrer finanziellen Lage vermutlich nicht in der Lage sind, die Geldbuße zu bezahlen.

"Diese 17 Unternehmen haben in sechs Ländern, in denen insgesamt 240 Millionen Menschen leben, zwölf Jahre lang Preise für Badewannen, Waschbecken, Armaturen und andere Badezimmerausstattungen festgesetzt. Das Kartell hat Betrieben wie Bauunternehmen und Installateure, aber letzten Endes auch zahlreichen Familien geschadet. Da das Ziel der Kartellbekämpfung jedoch nicht darin besteht, den Niedergang von Unternehmen mit finanziellen Schwierigkeiten zu beschleunigen, hat die Kommission die Geldbußen für fünf Unternehmen auf ein für sie zumutbares Maß reduziert. Die Unternehmen sollten sich darüber im Klaren sein, dass die Kommission ihren Kampf gegen Kartelle fortsetzen wird und die Geldbußen weiterhin so hoch sein werden, dass sie Unternehmen davon abhalten sollten, sich überhaupt erst auf illegale Verhaltensweisen einzulassen", sagte Joaquín Almunia, Vizepräsident der Kommission und Wettbewerbskommissar.

Aus dem Beschluss der Kommission geht hervor, dass 17 Unternehmen in den Jahren 1992 bis 2004 ihre Verkaufspreise für Badezimmerausstattungen in Deutschland, Österreich, Italien, Belgien, Frankreich und den Niederlanden koordinierten. Die Koordinierung erfolgte im Rahmen von Treffen von 13 nationalen Fachverbänden in Deutschland (über 100 Treffen), Österreich (über 80), Italien (65) sowie Belgien, Frankreich und den Niederlanden und durch bilaterale Kontakte. Dabei wurden Preiserhöhungen, Mindestpreise und Rabatte festgesetzt und vertrauliche Geschäftsinformationen ausgetauscht.

Diese Verhaltensweisen stellen sehr schwere Verstöße gegen die EU-Wettbewerbsregeln dar und sind nach Artikel 101 des EU-Vertrags untersagt.

Bei der Festsetzung der Geldbußen berücksichtigte die Kommission die betroffenen Umsätze der beteiligten Unternehmen, die außergewöhnliche Schwere der Zuwiderhandlung und ihre lange Dauer.

Folgende Geldbußen wurden verhängt:

Name und Sitz
des Unternehmens
Geldbuße*
(in Euro)
Ermäßigung aufgrund
der Kronzeugenregelung
Artweger (AT) 2 787 015    
Cisal (IT) 1 196 269    
Dornbracht (DE) 12 517 671    
Duravit (DE) 29 266 325    
Duscholux (AT) 1 659 681    
Grohe (DE) 54 825 260  30%
Hansa (DE) 14 758 220    
Ideal Standard (US) 326 091 196  30%
Kludi (DE) 5 515 445    
Mamoli (IT) 1 041 531    
Masco (US) 100%
RAF (IT) 253 600    
Roca (ES) 38 700 000    
Sanitec (SU) 57 690 000    
Teorema (IT) 421 569    
V&B (DE) 71 531 000    
Zucchetti (IT) 3 996 000    
INSGESAMT   622 250 783    

  
(*) Die juristischen Personen innerhalb des Unternehmens sind für die
verhängte Geldbuße ganz oder teilweise gesamtschuldnerisch haftbar.

Dem US-amerikanischen Unternehmen Masco mit seinen beiden wichtigsten Tochtergesellschaften Hansgrohe und Hüppe wurde die Geldbuße gemäß der Kronzeugenregelung vollständig erlassen, da es das erste Unternehmen war, das der Kommission Informationen über das Kartell lieferte.

Die Kommission berücksichtigte außerdem das kooperative Verhalten von Grohe (Deutschland) und Ideal Standard (USA) und minderte ihre Geldbußen um jeweils 30%.

Außergewöhnlich ist, dass aufgrund der schwierigen finanziellen Lage bestimmter Betroffener die Geldbußen dreier Unternehmen um 50% und die zweier weiterer Unternehmen um 25% ermäßigt wurden. Insgesamt gaben zehn Unternehmen an, dass sie nicht in der Lage seien, eine Geldbuße zu bezahlen.

Zur Beurteilung dieser Behauptungen prüfte die Kommission die jüngsten Jahresabschlüsse, die vorläufigen Abschlüsse des laufenden Jahres und die Vorausschätzungen, mehrere Finanzkennzahlen, mit denen die Stabilität, Rentabilität, Solvabilität und Liquidität eines Unternehmens gemessen werden kann, sowie die Beziehungen zu Banken und Anteilseignern. Zudem untersuchte die Kommission das soziale und wirtschaftliche Umfeld jedes einzelnen Unternehmens. Zuletzt beurteilte die Kommission, ob die Vermögenswerte der Unternehmen erheblich an Wert verlieren könnten, falls die Unternehmen infolge der Geldbuße Insolvenz anmelden müssten. Diese unternehmensspezifische Analyse soll so objektiv und messbar wie möglich sein, damit eine Gleichbehandlung sichergestellt und die abschreckende Wirkung der EU-Wettbewerbsregeln gewahrt wird.

Verringerter Umfang des Beschlusses

Wie in solchen Fällen üblich, wurden die Dauer der Zuwiderhandlung und die Zahl der Adressaten des Beschlusses im Laufe der Untersuchung reduziert. Die Kommission war zunächst der Auffassung, das Kartell habe 1985 begonnen. Nach den Erwiderungen der Parteien auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte legte die Kommission den Beginn des Kartells jedoch auf das Jahr 1992 fest. Zudem ließ die Kommission ihre Beschwerdepunkte gegen zwei Unternehmen fallen, nachdem diese nachgewiesen hatten, dass die gegen sie verwendeten Beweise ihre Beteiligung nicht belegten.

Hintergrund

Für Unternehmen, die die Kommission über ein Kartell informieren und/oder bei der Untersuchung mit ihr zusammenarbeiten, können die Geldbußen gemäß der Kronzeugenregelung von 2002 erlassen oder ermäßigt werden.

Personen oder Unternehmen, die von dem beschriebenen wettbewerbswidrigen Verhalten betroffen sind, können vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf Schadenersatz klagen. Laut Rechtsprechung des Gerichtshofs und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates sind Kommissionsentscheidungen ein bindender Nachweis dafür, dass das Verhalten stattgefunden hat und rechtswidrig war. Auch wenn die Kommission gegen die betroffenen Unternehmen Geldbußen verhängt hat, kann Schadenersatz gewährt werden, auf den die Geldbuße der Kommission nicht mindernd angerechnet wird. Zu Schadenersatzklagen wegen Verletzungen des Wettbewerbsrechts wurde unlängst ein Weißbuch veröffentlicht (IP/08/515 und MEMO/08/216).

siehe auch für zusätzliche Informationen:

  • Europäische Kommission
  • Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 23.6.2010 wiedergibt.
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