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EU erhöht Anforderungen an Energieausweise für Gebäude

(30.5.2010) Das Europäische Parlament hat am 18. Mai 2010 die neue Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD, Energy Performance of Buildings Directive) verabschiedet. Sobald die novellierte Richtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht ist, tritt sie in Kraft. Die EU-Länder haben dann zwei Jahre Zeit - also bis 2012 - die Vorgaben der EU-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Mit der Novellierung der EU-Gebäuderichtlinie versteht sich als wichtiger Beitrag zur Erreichung der Energie- und Klimaschutzziele der EU. Die wichtigsten Änderungen der EPBD sind:

  1. Die EU-Richtlinie schreibt vor, dass der Energiekennwert in kommerziellen Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen künftig veröffentlicht werden muss. Wie bisher auch schon, muss Kauf- oder Mietinteressenten der Energieausweis zur Einsichtnahme vorgelegt werden. Neu ist, dass nach Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages Käufern bzw. Mietern der Energieausweis der Immobilie ausgehändigt werden muss.
     
  2. Ein Energieausweis muss zukünftig außerdem zwei Maßnahmenpakete mit Hinweisen zur Umsetzung enthalten:
    • eines für eine umfassende energetische Sanierung und
    • eines für eine Modernisierung von einzelnen Bauteilen.
       
  3. Alle Mitgliedsstaaten müssen ein unabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise etablieren. Dieses Kontrollsystem kann auch von unabhängigen Institutionen übernommen werden und muss Stichproben der ausgestellten Energieausweise beinhalten. Auf Nachfrage müssen Energieausweise entsprechenden Behörden zugänglich gemacht werden.
     
  4. Die Mitgliedsstaaten sollen sicherstellen, dass Energieausweise in unabhängiger Weise von qualifizierten und/oder zugelassenen Experten ausgestellt werden. Zudem soll jedes europäische Land eine regelmäßig aktualisierte Liste von Energieausweisaustellern der Öffentlichkeit zugänglich machen.
     
  5. Auch die Aushangpflicht für Energieausweise wird in der EPBD Richtlinie erweitert. Zukünftig muss der Energieausweis in allen öffentlichen Gebäuden mit regelmäßigem Publikumsverkehr ausgehängt werden, sofern die Nutzflächen größer als 500 m² (bisher: 1000 m²) sind. Ab spätestens 2015 gilt dies auch für öffentliche Gebäude ab 250 m².
     
  6. Ab 2021 sollen die Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass alle Neubauten als Niedrigstenergiehäuser ("nearly zero-energy building") errichtet werden. Bei Niedrigstenergiehäusern liegt der Energiebedarf fast bei Null. Diesem Standard müssen ab 2019 zudem alle neuen Gebäude entsprechen, die von öffentlichen Einrichtungen genutzt bzw. erworben werden. Ausnahmen können nur gemacht werden, wenn die Maßnahme ökonomisch oder technisch nicht sinnvoll ist.
      
  7. Wenn Gebäude einer umfassenden Sanierung unterzogen werden, müssen alle Gebäude (vorher nur Gebäude über 1000 m² Nutzfläche) oder Gebäudeteile Mindestanforderungen erfüllen. Diese energetischen Mindestanforderungen werden von den jeweiligen Mitgliedsstaaten festgelegt. Diese Anforderung ist in Deutschland bereits durch die EnEV erfüllt.

"Nach unserer ersten Einschätzung ist die Erfüllung dieser Anforderungen technisch und wirtschaftlich machbar", erklärt Stephan Kohler, Vorsitzender der dena-Geschäftsführung. Um die Umsetzbarkeit der Novelle in Deutschland zu prüfen und Niedrigstenergiestandards zu entwickeln, plant die dena in Zusammenarbeit mit dem Bundesbauministerium ein Pilotprojekt durchzuführen.

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