Bundeskartellamt verhängt Bußgelder gegen Baustoff-Fachhandel
(7.3.2010) Das Bundeskartellamt hat gegen die Baustoffhandelskooperationen hagebau und Eurobaustoff, zwei Baustoff-Fachhandelsverbände sowie gegen vier Personen wegen deren Beteiligung an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Aufstellgebühren für Trockenmörtel-Silos Geldbußen in Höhe von insgesamt 13,36 Mio. Euro verhängt. Bereits im Juli 2009 hatte das Bundeskartellamt wegen derselben Absprachen gegen neun Mörtelhersteller Geldbußen von fast 40 Mio. Euro verhängt.
Laut Bundeskartellamt hatte zwischen Januar 2004 und Ende 2005 fast die gesamte Mörtel-Branche im Rahmen diverser Abstimmungen vereinbart, ab 2006 für das Aufstellen von Trockenmörtel-Silos eine "Silostellgebühr" zu erheben. Die Kosten für die Silos waren bis dahin im Mörtelpreis enthalten und wurden nunmehr zusätzlich zum Mörtelpreis verlangt. Im Zuge der Einführung dieser Silostellgebühr hatten die betroffenen Handelskooperationen und die Fachhandelsverbände den Mörtelherstellern ihre Unterstützung bei der Umsetzung dieser Absprache zugesagt und sich darüber hinaus mit diesen auf eine einheitliche Ertragsgebühr auf die Silostellgebühr zu ihren Gunsten geeinigt. Die Absprachen, die zu Beginn des Jahres 2006 umgesetzt wurden, betrafen den Absatz von Trockenmörtel-Silos bundesweit.
Auch in dem aktuellen Verfahren kommen die im Zusammenhang mit der Erhöhung des Bußgeldrahmens im Jahr 2005 erlassenen Bußgeldleitlinien des Amtes vom 15. September 2006 zur Anwendung. Die Bußgeldbescheide sind noch nicht rechtskräftig. Die Unternehmen und Personen können gegen die Bußgeldbescheide Einspruch beim Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.
Baustoffhandel legt gegen Bußgeldbescheid Einspruch ein
Der Baustoff-Fachhandelsverband (BDB) reagiert überrascht auf den Bußgeldbescheid. BDB-Präsident Stefan Thurn erklärte dazu: "Wir haben nach dem Stand der bisherigen Diskussionen mit einem Einstellungsbescheid gerechnet, weil wir uns an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen nicht beteiligt haben." Thurn kündigte an, gegen den Bescheid umgehend Widerspruch einzulegen und in der Folge alle zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen.
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