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Mieter haben Anspruch auf ausreichende Elektrizitätsversorgung

(11.2.2010) Als „folgerichtig“ und „logische Fortsetzung der bisherigen Rechtspre­chung“ bezeichnet Mieterbund-Direktor Lukas Sie­ben­kotten, die gestrige (10.2.2010) Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur ausreichenden Elektrizitätsversorgung (BGH VIII ZR 343/08).

Die Karlsruher Richter haben geurteilt, dass Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung grundsätzlich einen Anspruch auf eine Elektroinstallation haben, die mindestens mal den Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes - beispielsweise einer Waschmaschine - und gleichzeitig(!) weiterer haushaltsüblicher Geräte - z.B. eines Staubsaugers - erlaubt.

Von diesem bereits in einem früheren Urteil definierten Mindeststandard (BGH VIII ZR 281/03) darf laut aktuellem Urteil auch nicht so einfach via Regelungen im Mietvertrag abgewichen werden. Als unangemessene Benachteiligung des Mieters ist deshalb eine Klausel unwirksam, wonach dieser nur berechtigt sei, größere Haushaltsmaschinen aufzustellen und zu nutzen, „wenn und soweit die Kapazität der vorhandenen Installation ausreicht und Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind“. Wenn dann der Betrieb von Elektrogeräten zur Überlastung des vorhandenen Netzes führt, kann nicht der Mieter verpflichtet werden, die Kosten zur Ertüchtigung bzw. Modernisierung des Netzes zu tragen.

Siebenkotten resümiert: „Der BGH spricht eine Selbstverständlichkeit aus. Natürlich müssen heute in einer Mietwohnung gleichzeitig mehrere Elektrogeräte betrieben werden können. Ist dies nicht der Fall, können Mieter die Miete kürzen - ohne die Kündigung des Vermieters fürchten. Es ist gut, dass der Bundesgerichtshof dies bestätigt hat.“

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