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Mieter muss bei Fußbodenschäden mitdenken

(1.7.2009) Mieter haben einen Anspruch darauf, dass ihre Immobilie vom Eigentümer stets in einem benutzbaren und vor allem in einem verkehrssicheren Zustand gehalten wird. Allerdings ist es nicht Aufgabe des Vermieters, derartige Defizite selbst zu bemerken. Er muss sich nach Auskunft des LBS-Infodienstes Recht und Steuern darauf verlassen können, dass ihm dies gemeldet wird (Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen I-24 U 44/08).

Der Fall: Die verschlissenen Bodenplatten eines Mietobjekts waren kaum zu übersehen und stellten auch objektiv eine gewisse Gefahr dar, weil jederzeit ein Nutzer darüber hätte stolpern können - was dann auch geschah: Eine Frau stürzte und verletzte sich. Die Mieter verlangten wegen dieses Unfalls Schadenersatz vom Eigentümer. Der allerdings wies jegliche Verantwortung von sich: Man dürfe von ihm nicht erwarten - ja es sei gar nicht seine Aufgabe -, dass er ständig das Innere des Mietobjekts überprüfe. Für solche Erkenntnisse sei er auf entsprechende Hinweise der Mieter angewiesen.


Das Urteil: Ein Zivilsenat des OLG Düsseldorf ließ es bei seiner Entscheidung nicht an Deutlichkeit fehlen: Unter anderem stellten die Juristen fest, „dass der Vermieter die Mietsache nicht laufend auf ihren Zustand überprüfen kann, ohne den Besitz des Mieters zu stören“. Die Weitergabe solcher Informationen falle eindeutig in die Obhutspflicht dessen, der Wohn- bzw. Gewerberaum auch tatsächlich nutzt. Die Konsequenz: „Zeigt der Mieter ihm bekannte Mängel nicht an, werden ihm nicht nur Gewährleistungsansprüche (...) versagt, er macht sich darüber hinaus gegenüber dem Vermieter schadenersatzpflichtig.“

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