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Bundesverfassungsgericht: "Holzabsatzfondsgesetz ist verfassungswidrig"

(7.6.2009) Das Bundesverfassungsgericht hat am 5.6. seine Entscheidung zur Verfassungsbeschwerde zum Holzabsatzfondsgesetz bekannt gegeben. Danach haben die Verfassungsrichter die solidarische Finanzierung der zentralen Holzabsatzförderung über eine gesetzliche Sonderabgabe für verfassungswidrig erklärt. Unter Federführung der "Plattform Forst & Holz" arbeiten die Verbände der Wirtschaft nunmehr an alternativen Lösungen zur Neustrukturierung einer zentralen Kompetenzeinrichtung für Holz.

"Der Holzabsatzfonds hat hier in den letzten Jahren gute Arbeit geleistet und vieles bewirkt. Die Entscheidung aus Karlsruhe darf daher nicht falsch interpretiert werden", so Michael Prinz zu Salm-Salm, Präsident der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände und Vorsitzender des Verwaltungsrates des Holzabsatzfonds. Das Urteil bedeutet nicht, dass es zukünftig keine zentrale Holzabsatzförderung mehr geben darf. Als verfassungswidrig angesehen wurde lediglich die vom Gesetzgeber gewählte Finanzierungsgrundlage einer Sonderabgabe.

Neuausrichtung als Chance

Die Vertreter der Wirtschaft im Holzabsatzfonds sind sich einig, dass die Konsequenz der Entscheidung des Gerichts nicht der Verzicht auf eine zentrale Holzabsatzförderung sein darf. Ziel muss vielmehr die Schaffung einer neuen schlagkräftigen Einrichtung der Forst- und Holzwirtschaft auf neuer Finanzierungsgrundlage sein. "Gerade in der gegenwärtigen Marktsituation zeigt sich, wie wichtig eine handlungsfähige, verlässliche und finanzstarke Marketingorganisation ist, die sich national wie international für eine verstärkte Holzverwendung einsetzt", so Prinz zu Salm-Salm.

Der Holzabsatzfonds sieht für die Branche in der jetzt notwendigen Neuausrichtung auch eine Chance, die bisherigen Strukturen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Forst- und Holzwirtschaft grundsätzlich zu überdenken und flexibler zu gestalten. "Angesichts des vernichtenden Urteils ist es klug, dass sich die 'Plattform Forst & Holz' bereits mit Optionen eines Plan B befasst", erklärt Prinz Salm.

Der ganzheitliche Ansatz, Maßnahmen der Markt- und Meinungsforschung, Forschung, Normung, Holzbaufachberatung bis hin zur Verbraucheraufklärung in einer Organisation zu bündeln, hat sich bewährt. Bei Medien, Fachzielgruppen und Verbrauchern wurde die Informationsarbeit des Holzabsatzfonds durchaus geschätzt. Und in der Forst- und Holzwirtschaft selbst fand die zielgerichtete und marktorientierte Arbeit des Holzabsatzfonds offensichtlich breite Zustimmung. "Eine Neugestaltung der Holzabsatzförderung muss daher auf die vorhandenen Stärken setzen und diese weiterentwickeln", so Dirk Alfter, Vorstandsvorsitzender des Holzabsatzfonds. "Oberste Prämisse muss es weiterhin sein, die Arbeit an den Anforderungen und Erwartungen der Wirtschaft und künftiger Förderer auszurichten." Zwei Grundprinzipien sollten dabei auch bei einem neuen Modell der Holzabsatzförderung aufrecht erhalten bleiben:

  • Die Integration und kooperative Zusammenarbeit von Forst- und Holzwirtschaft in einer Organisation und
  • eine solidarische, gerechte Finanzierung der Aufgaben.

Zentrale Holzabsatzförderung neu gestalten

Nicht zuletzt sprechen nach Wegfall des Holzabsatzfonds viele Argumente dafür, dass sich auch die öffentliche Hand verstärkt für die Förderung der nachhaltigen Nutzung der heimischen Wälder mit dem Ziel einer Steigerung der Holzverwendung engagiert. Die Spitzenverbände der Forst- und Holzwirtschaft und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wollen sich bereits in Kürze zusammen finden, um über die Konsequenzen und erste konkrete Ansätze eines Plans B zur Neugestaltung einer zentralen Holzabsatzförderung zu beraten.

Zum Urteil des BVerfG

Hintergrund: Der Holzabsatzfonds wurde im Jahr 1990 als bundesunmittelbare Anstalt öffentlichen Rechts errichtet. Sein gesetzlicher Auftrag bestand in der zentralen Förderung des Absatzes und der Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Forst- und Holzwirtschaft. Der Holzabsatzfonds finanzierte sich aus einer Abgabe (sog. Sonderabgabe), die auf der Grundlage von §10 Holzabsatzfondsgesetzes (HAfG) von den Unternehmen der deutschen Forst- und Holzwirtschaft erhoben wurde. Zuständig für die Abgabenerhebung war die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Diese Sonderabgabe ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Inhalt der Entscheidung: Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung die Sonderabgabe nach dem Holzabsatzfondsgesetz für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Begründet wird diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die deutsche Forst- und Holzwirtschaft weder im internationalen Wettbewerb noch im Wettbewerb zu anderen Baustoffen erheblichen Beeinträchtigungen oder spezifischen Nachteilen ausgesetzt sei, die den staatlichen Eingriff einer Sonderabgabe rechtfertigen könnten.

Folgen der Entscheidung: Durch die vorliegende Entscheidung ist die derzeitige Finanzierungsgrundlage für den Holzabsatzfonds entfallen. Dies bedeutet, dass mit sofortiger Wirkung keine Abgaben nach §10 HAfG mehr erhoben werden. Bestandskräftige Abgabenbescheide aus der Vergangenheit bleiben gem. §§79 Abs. 2, 95 Abs. 3 BVerfGG von dieser Entscheidung unberührt.

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