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BAS.T: Automatisierte Hoftore sicher installieren und warten

(25.8.2008) Hoftore jeglicher Art, auch wenn sie im privaten Bereich installiert werden, fallen unter den Zuständigkeitsbereich der Toreproduktnorm DIN EN 13241-1. Obwohl im Anwendungsbereich der Produktnorm dieser Aspekt eindeutig definiert ist, wird immer wieder versucht, die Zuständigkeit der DIN EN 13241-1 für Dreh- und Schiebetore im Außenbereich in Frage zu stellen. Die Rechtslage ist allerdings eindeutig. Entspricht die Toranlage nicht den Vorgaben der Norm inklusive CE-Kennzeichnung, bekommt der Torbauer ein ernstes Haftungsproblem mit allen rechtlichen - im schlimmsten Fall sogar strafrechtlichen - Konsequenzen.


Wärmedurchgang ist selbstverständlich kein Thema bei automatisierten Hoftoren, wohl aber die Betriebskräfte.

Die Toreproduktnorm DIN EN 13241-1 ist seit dem 1. Mai 2005 verbindlich in Kraft getreten. Als so genannte  harmonisierte Norm (hEN) setzt die Tornorm die Anforderungen der EU-weit gültigen Bauproduktenrichtlinie und Maschinenrichtlinie um und spezifiziert diese für alle im Anwendungsbereich genanten Tortypen.

Um dem Handel, dem Betreiber, dem Endverwender und letztlich den zuständigen Aufsichtsbehörden zu signalisieren, dass alle zutreffenden Anforderungen bei der Toranlage erfüllt sind, ist die Anlage mit dem CE-Zeichen zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung ist sogar bei handbetätigten Hoftoren verbindlich und dient u.a. der Bestätigung, dass die mechanischen Anforderungen erfüllt werden, die in der Begleitnorm DIN EN 12604 (Tore, mechanische Aspekte) beschrieben sind. Grundlage ist eine Typprüfung oder auch Erstprüfung, die die Einhaltung der jeweiligen Grenzwerte - wie z.B. die maximal zulässigen Betriebskräfte - bestätigt. Dazu muss i.d.R. eine anerkannte Prüfstelle eingeschaltet werden. Vorteil der Erstprüfung ist, dass die Prozedur an der installierten Toranlage nicht wiederholt werden muss. Auf Basis des Prüfberichtes wird die Konformitätserklärung ausgestellt, die zur CE-Kennzeichnung berechtigt. Sind diese Schritte erledigt, geht man davon aus, dass den Anforderungen Genüge getan worden ist - die so genannte "Vermutungswirkung" wird entfaltet. Im Streitfall wird der Richter genau hier seinen Finger in die Wunde legen und den Gutachter fragen, was in diesem Fall die Anforderungen der Toreproduktnorm besagen und wie sie bei der Toranlage umgesetzt wurden.

Tor und Antrieb

Die Automatisierung von Toranlagen wird immer mehr zum Standard, insbesondere bei der Neuinstallation. Im gewerblichen Bereich unterstützt man damit einen flüssigen Betriebsablauf - und spart dadurch Kosten - im privaten Bereich wünscht man sich einen angenehmen Komfort und kleinen Luxus (Bild rechts aus dem Beitrag "Neue Hörmann-Antriebe für Dreh- und Schiebetore" vom 3.1.2007)

Auch hier sind die Anforderungen durch die Toreproduktnorm eindeutig festgelegt. Das eingesetzte Antriebssystem muss eine CE-Kennzeichnung tragen nach der Niederspannungsrichtlinie (2006-95-EG) und der EMV-Richtlinie (2004-108-EG). Oft liefern die Antriebshersteller noch ein Zertifikat über eine durchgeführte EG-Baumusterprüfung mit, um zu dokumentieren, dass auch die Anforderungen der Maschinenrichtlinie (allerdings nur bezogen auf den Antrieb) eingehalten worden sind.

Wird der Antrieb nun mit dem Tor "verheiratet", inklusive der erforderlichen Sicherheitssysteme (Lichtschranke, Schaltleiste, etc.), ist der Nachweis über die durchgeführte Erstprüfung der Betriebskräfte nach DIN EN 12445 erforderlich. Erst dann darf die Konformitätserklärung ausgestellt und die Anlage CE-gekennzeichnet werden.

Erstprüfung "vor Ort" nicht erforderlich

Um hier dem Torbauer Unterstützung zu geben, hat der Bundesverband Antriebs- und Steuerungstechnik. Tore (BAS.T) Prüfstände bei europäisch anerkannten (notifizierten) Prüfstellen installiert und führt so genannte Systemprüfungen durch. Nach einem einheitlichen Verfahren wird die schwierigste Prüfbedingung (worst case) für die Toranlage ermittelt. Wenn der Test erfolgreich war, gilt das Ergebnis für die gesamte Produktfamilie oder -reihe, die der geprüfte Tortyp abdeckt. Wichtig ist dabei, dass die Erstprüfung nicht vor Ort an der installierten Toranlage wiederholt werden muss. Die jeweils möglichen Kombinationen von Tor und Antrieb sind den Begleitunterlagen zu entnehmen, die die BAS.T-Hersteller ihren Kunden mitliefern. Liegen solche Systemprüfungen nicht vor, muss der Torbauer diese selbst nachweisen und dazu ein notifiziertes Prüfinstitut einschalten.

Absicherung

Eine motorisierte Toranlage soll Nutzen durch Komfort, Luxus und Kosteneinsparung bieten, nicht aber Autos zerkratzen oder gar Menschen verletzen. Aus diesem Grund sind aufbauend auf der Maschinenrichtlinie bestimmte Absicherungsmaßnahmen vorgeschrieben, die je nach Einsatzbereich und Ausstattung der Toranlage unterschiedlich ausfallen können. Maßgeblich dazu ist eine Tabelle in der EN 12453 die das "Mindestschutzniveau" der Hauptschließkante beschreibt.

Dabei wird zwischen "unterwiesenen" und "nicht unterwiesenen Bedienpersonen" sowie zwischen "öffentlichem " und nicht öffentlichem Bereich" unterschieden. Schließlich ist zu berücksichtigen, um welche Art der Steuerung sich handelt. Bei der einfachsten Form, einer Steuerung ohne Selbsthaltung (Totmannsteuerung) liegen die geringsten Anforderungen (A), bei einer Automatiksteuerung die höchsten Anforderungen (E) vor. Bei motorisierten Hoftoranlagen im Privatbereich ist überwiegend davon auszugehen, dass Dritte, wie z.B. spielende Kinder, mit der Toranlage in Berührung kommen können. In diesen Fällen ist das Maximum der beschriebenen Absicherungen gefordert.

Mindestschutzniveaus für die Sicherung der Hauptschließkante
Art der Torbetätigung Typen der Nutzung
   Unterwiesene Bedienpersonen
(nicht öffentlich) Typ 1
Unterwiesene Bedienpersonen
(öffentlich)
Typ 2
Nicht unterwiesene Bedienpersonen
Typ 3
Steuerung ohne Selbsthaltung A B nicht möglich
Impulssteuerung mit Sicht zum Tor C oder E C oder E C und D oder E
Impulssteuerung ohne Sicht zum Tor C oder E C und D oder E C und D oder E
Automatiksteuerung C und D oder E C und D oder E C und D oder E

Anmerkung: In Fällen, in denen die Berührung mit dem bewegten Torflügel kein Risiko für Verletzungen oder Beschädigungen darstellt, kann von der D-Einrichtung abgesehen werden.

Produktnorm Tore auch bei Nachrüstung?

Gilt die Toreproduktnorm auch, wenn ehemals handbetriebene Anlagen motorisiert werden? Diese Frage wird immer wieder gestellt, verbunden mit der Befürchtung, dass man auch hierzu eine Prüfstelle beauftragen (und bezahlen) muss.

Die Produktnorm ist nur für das Inverkehrbringen neuer (kompletter) Toranlagen zuständig. Deshalb ist bei einer Nachrüstung die CE-Kennzeichnung nicht erforderlich. Wohl aber sind die Sicherheitsanforderungen nach Maschinenrichtlinie zu beachten. Vom BAS.T ist dazu eine Verbandsrichtlinie herausgegeben worden, aus der die wichtigsten bei einer Nachrüstung zu beachtenden Aspekte aufgeführt sind.

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Bild aus dem Beitrag vom "Hörmann: Software unterstützt bei Beratung und Montage von Drehtor-Antrieben" vom 13.5.2007 (Bild vergrößern)

Service und Wartung

Kraftbetätigte Toranlagen sollten regelmäßig (mindestens einmal pro Jahr) einer fachgerechten Sicherheitsüberprüfung und Wartung unterzogen werden. Im gewerblichen Bereich ist dies durch die Arbeitsstättenverordnung geregelt. Als Hersteller der Toranlage empfiehlt es sich, dazu deutliche Hinweise in der Betriebsanleitung anzugeben. Das Ergebnis von Sicherheitsüberprüfung und Wartungs- sowie Reparaturarbeiten sind in einem Prüfbuch zu vermerken. Der regelmäßige Check der Toranlage sollte insbesondere im Hinblick auf die Nutzungssicherheit kritische Stellen in Augenschein nehmen. Dies sind u.a. Quetsch- und Scherstellen an den Nebenschließkanten sowie die Absicherungen an den Hauptschließkanten (Schaltleisten, Lichtschranke, Betriebskräfte). Selbstverständlich sind auch alle Befestigungen zu überprüfen, so dass z.B. nicht auf einmal der gesamte Torflügel aus seiner Führung fällt.

Stellt der Monteur vor Ort bei den Wartungsarbeiten gravierende Mängel an der Toranlage fest, so muss er den Betreiber unverzüglich informieren - am besten schriftlich. Der Servicemitarbeiter ist allerdings nicht berechtigt, die Toranlage stillzulegen. Auch sollte er nicht ungefragt mit der Reparatur beginnen. Der Eigentümer kann nämlich zu Recht die Zahlung der Leistung verweigern oder sogar Schadenersatz für die nicht beauftragte Veränderung des Tores verlangen. Selbstverständlich kann und sollte dem Besitzer der Toranlage ein Angebot über eine fachgerechte Reparatur unterbreitet werden.

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*)  by the way: Das CE-Zeichen steht für ein EU-konformes Produkt auf Basis einer Selbstauskunft des Herstellers und wird kaum überprüft. Interessant in dem Kontext der Artikel "Das große Moral-Monopoly" im SPIEGEL 19/2008, Seite 102ff.

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