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Schornsteinfegerwesen neu geregelt

(29.6.2008) Am 27.6. ist das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens im Deutschen Bundestag verabschiedet worden. Die Regelungen zum Schornsteinfegerwesen werden mit diesem Gesetz an das europäische Recht angepasst. Hieraus ergeben sich für die Schornsteinfeger ebenso wie für die Verbraucherinnen und Verbraucher eine Reihe von Veränderungen. Aufgrund der bis zum 31. Dezember 2012 laufenden Übergangszeit besteht aber Gelegenheit, sich mit den ab 1. Januar 2013 vollständig geltenden Neuregelungen vertraut zu machen.

Das Gesetz soll das Schornsteinfegerrecht europafest machen und zudem durch die Einführung von Wettbewerb im Schornsteinfegerhandwerk den Verbrauchern zugute kommen. Das Gesetz gebe zudem den ca. 20.000 Beschäftigten des Schornsteinfegerhandwerks eine gute Zukunftsperspektive - so das Bundeswirtschaftsministerium (BMWI), denn ihnen würden neue Tätigkeitsmöglichkeiten eröffnet. Darüber hinaus sollen von der Gesetzesänderung auch die Angehörigen des Sanitär-, Heizungs-, Klimahandwerks profitieren, da sie sich nach Ablauf der Übergangsfrist und dem Erwerb der entsprechenden Qualifikation auch mit dem Schornsteinfegerhandwerk selbständig machen können. Im Vorfeld geäußerte Bedenken des Sanitär-, Heizungs-, Klimahandwerks, wonach es bei einer vollständigen Aufhebung des Nebenerwerbsverbots zu Wettbewerbsverzerrungen zu seinen Lasten kommen könnte, sei in dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz Rechnung getragen. Den Bezirksschornsteinfegermeistern sind daher noch in der Übergangszeit Wartungen an Anlagen im eigenen Bezirk verboten (vergleiche mit Beitrag "Änderungen des Schornsteinfegergesetzes nicht verfassungskonform" vom 4.6.2008)

Das Gesetz sieht vor, dass die Haus- und Wohnungseigentümer in Zukunft grundsätzlich die Wahl haben, welchen Schornsteinfeger sie mit der Durchführung der Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten beauftragen. Aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit und des Umweltschutzes kann allerdings auf den Nachweis, dass die Arbeiten fristgerecht von einem dazu berechtigten Schornsteinfeger durchgeführt wurden, nicht verzichtet werden. Die hierfür erforderliche Information des Bezirksschornsteinfegers erfolgt durch den Schornsteinfeger, der die Arbeiten ausgeführt hat. Für die Verbraucher entsteht kein bürokratischer Aufwand. Damit die Haus- und Wohnungseigentümer feststellen können, ob ein Betrieb zur Ausübung von Schornsteinfegerarbeiten berechtigt ist, wird beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein Schornsteinfegerregister geführt werden, das über das Internet einsehbar sein wird.

Die Information, wann die Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten durchzuführen sind, erhalten die Haus- und Wohnungseigentümer im Rahmen einer Feuerstättenschau, die alle 3 bis 4 Jahre in jedem Haushalt stattfinden wird, durch den zuständigen Bezirksschornsteinfeger. Dieser ist auch zuständig für die Durchführung der Bauabnahmen. Die Aufgabe, als Bezirksschornsteinfeger in einem Kehrbezirk tätig zu sein, wird künftig ausgeschrieben und jeweils für 7 Jahre vergeben.

Das Gesetz muss noch vom Bundesrat gebilligt werden. Die Bundesratsbefassung ist für den 19. September 2008 vorgesehen.

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