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BGH stärkt Rechte der Auftraggeber von Bauleistungen

  • Nachbesserungsanspruch auch bei technisch fehlerfreier Leistung

(18.5.2008) Ein Auftragnehmer kann die Nachbesserung einer Bauleistung nicht deswegen verweigern, weil die Arbeiten den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Dies gilt zumindest dann, wenn im Bauvertrag eine andere, höherwertige Leistung vereinbart worden war. Auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Az. VII ZR 214/06) weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund hin.


Foto: Kabel 1 (siehe Meldung vom 20.3.2003)

Ist eine Werkleistung mangelhaft erbracht worden, steht dem Auftraggeber das Recht zu, Nachbesserung vom Auftragnehmer zu verlangen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Nachbesserungsarbeiten unverhältnismäßig sind (vergleiche mit Beitrag "Handwerker kann Mängelbeseitigung nicht wegen zu hoher Kosten verweigern" vom 11.1.2006). Eine solche Unverhältnismäßigkeit nahm ein Bauunternehmer an, nachdem er die vereinbarten Trockenbauarbeiten zwar nach dem anerkannten Stand der Technik, jedoch schlechter als vertraglich vereinbart erbracht hatte. Dem widersprachen die Richter des Bundesgerichtshofes: Wer höherwertige Arbeiten bestellt, muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass die erbrachten Leistungen doch dem Stand der Technik entsprächen.

"Mit diesem Urteil stärkt der Bundesgerichtshof die Mängelbeseitigungsansprüche der Auftraggeber und Bauherren", begrüßt Andreas Stücke, Generalsekretär von Haus & Grund Deutschland, das Urteil aus Karlsruhe. Der Auftraggeber könne sich darauf verlassen, dass er auch tatsächlich das bekomme, was er bestellt habe.

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