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Gewerbemietrecht: Langzeit-Mietverträge lassen sich über Formvorschriften aushebeln

(9.6.2007) Eine Formvorschrift kann Mieter von Gewerberäumen eventuell vor langen Vertragslaufzeiten bewahren: Denn §550 BGB schreibt für Mietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr die gesetzliche Schriftform vor. „Die Fehlerquellen, die zu einer Verletzung dieser Formvorschrift führen, sind so denkbar vielfältig“, betont Rechtsanwalt Matthias Koops von der Kanzlei FPS Fritze Paul Seelig, „dass viele Mieter von Gewerbeflächen die Chance haben, einen langfristig abgeschlossenen Mietvertrag vorzeitig zu beenden.“

Wird die Formvorschrift nicht eingehalten, ist ein Vertrag noch längst nicht unwirk­sam ... aber er kann dann von jeder Partei unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist, die in der Regel zwischen 6 und 9 Monaten liegt, ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Zu den typsichen Fehlerquellen gehört, dass eine der Parteien den Vertrag verspätet unterzeichnet hat. Auch eine praktizierte Abweichung vom Vertrag kann - wenn sie nicht ordnungsgemäß schriftlich fixiert wurde - einen Schriftformmangel herbeiführen. Beispiele sind eine mündlich vereinbarte Mietzinssenkung oder eine Abweichung von der vertraglich definierten Mietfläche.

Zwar enthalten viele Verträge eine „Rettungsklausel“, nach der das Mietverhältnis nicht wegen eines Schriftformmangels gekündigt werden darf. „Doch ist die Rechtslage in diesem Punkt bisher noch so umstritten, dass ein Vermieter nicht unbedingt auf die Wirksamkeit einer solchen Klausel vertrauen darf“, warnt der Gewerbemietrechtler.

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