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Überwachungspflicht des Architekten bei Abbrucharbeiten

(1.5.2007) Wird ein Architekt mit der Ausführungsplanung eines Teilabbruchs beauftragt, so hat er hinsichtlich der Sicherung des bestehen bleibenden Bauwerks eine schriftliche Planung anzufertigen. Allein der Hinweis an den Bauunternehmer auf das Leistungsverzeichnis (DIN 4123) genügt hier nicht. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart weist Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse hin.

Der Fall: Bei den Bauarbeiten war durch das Abstürzen der Giebelwand des Hauses in die für den Anbau ausgehobene Baugrube ein erheblicher Schaden entstanden.

Das Urteil: Das OLG lastete dem Architekten auf Grund besonders schwer wiegender Aufsichtsfehler hier eine Mithaftung an. Bei einer - wie in diesem Fall geschehen - lückenhaften und nicht schriftlichen Planung der konkreten Ausführung des Vorgehens gelte eine gesteigerte Überwachungspflicht des Architekten. In solch kritischen Phasen der Aushub- und Unterfangungsarbeiten habe der objektüberwachende Architekt ständig vor Ort zu sein und die Arbeiten unter Erteilung fachkundiger Weisungen zu kontrollieren. Nur so könne er sicher gehen, dass die Planungslücken in der Ausführung beseitigt oder mündliche Absprachen eingehalten werden, argumentierten die Richter (Az. 5 U 136/05).

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