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Meldepflicht, aber Mini-Jobber kostenlos Unfall versichert

(5.11.2006) Arbeitgeber haben in jedem Fall die Pflicht, geringfügig Beschäftigte - auch Mini-Jobber genannt - der Berufsgenossenschaft zu melden. Dies muss, wie für alle anderen Beschäftigten, im Lohnnachweis geschehen, der Grundlage für die Beitragshöhe ist. Darauf hat die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) jetzt hingewiesen. Eine Meldung an die Bundesknappschaft reiche nicht aus. Als Mini-Jobber gelten Arbeitnehmer, bei denen der monatliche Bruttoverdienst nicht mehr als 400 Euro beträgt oder Arbeitnehmer, die innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 50 Arbeitstage oder zwei Monate beschäftigt sind.

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Geringfügig Beschäftigte seien zwar am Arbeitsplatz auch dann Unfall versichert, wenn der Arbeitgeber den Mini-Jobber nicht gemeldet hat. Die Berufsgenossenschaft erbringe auch in diesen Fällen die volle Leistung, fordere entgangene Beiträge aber vom Unternehmen ein. Komme der Arbeitgeber seinen Melde- und Beitragspflichten nicht nach, drohten Bußgelder und der säumige Arbeitgeber könne von der Berufsgenossenschaft in Regress genommen werden. Sinnvoll kann es sein, wenn Mini-Jobber im Falle eines Arbeits- oder Wegeunfalls bei ihren Arbeitgebern nachfragen, ob der Unfall auch gemeldet worden ist.

Nach Angaben Berufsgenossenschaft arbeiten die meisten Mini-Jobber im Zuständigkeitsbereich der BG BAU im Reinigungsgewerbe. Der Beitrag zur Unfallversicherung liege hier derzeit pro 400 Euro Bruttoverdienst zwischen 9,15 und 10,86 Euro. Im Leistungsfall komme die Berufsgenossenschaft auch für Heilbehandlung, Rehabilitation und Rentenzahlungen für Verletzte und Hinterbliebene auf.

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