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Handwerkerrechnungen im Strudel der Mehrwertsteuererhöhung

(5.11.2006; Update) Bauhandwerker haben derzeit volle Auftragsbücher. Ein Grund dafür ist sicher die ab Januar 2007 geltende höhere Mehrwertsteuer. Gerade wegen ihr wurden vielfach noch 2006 - vermeintlich rechtzeitig - Handwerkerleistungen in Auftrag gegeben. Was aber, wenn diese nicht mehr bis zum 31. Dezember 2006 abgeschlossen werden können?

Maßgeblich für die Anwendung des Mehrwertsteuersatzes ist bei Werkverträgen das Datum der Übergabe des Werkes an den Auftraggeber. Liegt es in 2007, muss der Handwerker den neuen Mehrwertsteuersatz ans Finanzamt abführen. Ob er die drei Prozent Erhöhung an den Kunden weiterreichen kann, hängt laut Verbraucherzentrale von der Gestaltung des Vertrages mit dem Kunden ab:

ERSTENS - Vertragsschluss vor dem 1. September 2006: Der Unternehmer darf vom Kunden unter zwei Voraussetzungen einen Ausgleich für die steuerliche Mehrbelastung verlangen:

  • Der Vertragsabschluß liegt vor dem 1.September 2006 und der vertraglich vereinbarte Liefertermin nach dem 31.Dezember 2006, und
  • die Vertragsparteien haben keinen Ausschluss des Ausgleichsanspruches vereinbart. Ein solcher Ausschluss kann auch in der Vereinbarung eines Festpreises liegen.

ZWEITENS - Abschluss zwischen 1.September und 31. Dezember 2006: Der Kunde zahlt den alten Mehrwertsteuersatz,

  • wenn er einen Liefer-/Fertigstellungstermin bis spätestens 31.12.2006 vereinbart. Hält der Unternehmer diesen Termin nicht ein, muss er zwar an das Finanzamt 19 Prozent abführen. Der Kunde braucht ihm aber nur 16 Prozent zu zahlen - vorausgesetzt, er hat die Verzögerung nicht zu vertreten.
  • wenn er einen echten Brutto-Festpreis ohne zusätzliche Steuerklausel vereinbart.
  • wenn er einen Brutto-Preis mit unwirksamer Preisanpassungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart. Unwirksam ist nach § 309 Nr.1 BGB eine Preisanpassungsklausel, die für 4 Monate nach Vertragsschluss eine Preiserhöhung nicht ausdrücklich ausschließt.

Teilleistungen vereinbaren

Durch die Vereinbarung von Teilleistungen schafft man die Möglichkeit, vor Jahresende abgeschlossene Gewerke separat zum alten Mehrwertsteuersatz abzurechnen. Teilleistung kann beispielsweise das Haus bis zur Fertigstellung des Rohbaus mit oder ohne Dachstuhl, Dachdeckung, Fenstern, Treppen, Innen- oder Außenputz sein. Oder das Haus ohne Maler, Fliesen- oder Bodenlegerarbeiten. Auch der Massivkeller-Rohbau unter einem Fertighaus kann als Teilleistung abgerechnet werden - nicht jedoch bei einem Massivhaus.

Ob auch innerhalb eines Gewerkes Teilleistungen vereinbart werden können, ist fraglich: So geht es beispielsweise darum, ob sich wirtschaftlich abgrenzbare Teile einer Werkleistung definieren lassen. So sind in der Regel haus- und blockweise Teilleistungen zulässig. Auch die in 2006 bereits abgeschlossenen Teile der Architektenleistung können noch zum alten Mehrwertsteuersatz abgerechnet werden, z.B. Entwurf und Planung.

Nachteil der Vereinbarung von Teilleistungen

Für die vorab fertiggestellten Teilleistungen beginnt und endet die Gewährleistungsfrist früher. Diese Monate können später fehlen.

Der Mehrwertsteueranspruch richtet sich an den Endverbraucher. Wenn sich ein Handwerker vertraglich so abgesichert hat, dass er die ans Finanzamt abgeführte Mehrwertsteuer vom Kunden voll vergütet bekommt, dürfte ihm dessen Steuerbelastung weitgehend egal sein. Mancher Handwerker wird daher wenig motiviert sein, auf den Wunsch des Kunden nach Vereinbarung von Teilleistungen einzugehen, zumal er sich damit zunächst mehr Aufwand und außerdem mehr Zeitdruck zum Jahresende einhandelt. Dem steht andererseits der handfeste Vorteil gegenüber, einen Teil seiner Vergütung bereits vor Fertigstellung des Gesamtauftrags zu erhalten.

Anerkennung von Teilleistungen

Von der Finanzverwaltung werden Teilleistungen unter folgenden Voraussetzungen anerkannt:

  • Es muss sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Werklieferung oder Werkleistung handeln. Dieser Teil muss seinerseits eine Werklieferung oder Werkleistung sein.
  • Die Teilleistung muss vor dem 1.1.2007 abgenommen worden sein (Werklieferung) bzw. vollendet / beendet worden sein (Werkleistung).
  • Die Teilleistungen müssen im Leistungsverzeichnis / Baubeschreibung aufgeführt sein. Für die Teilleistungen müssen entsprechende Teilentgelte vereinbart sein.
  • Sind Teilleistungen und / oder Teilentgelte zunächst nicht gesondert vereinbart worden, muss dies vor dem 1.1.2007 entsprechend nachgeholt werden. Für die Vertragsgestaltung gelten die obigen Hinweise für den "Vertragsschluss zwischen 1.September und 31.Dezember 2006".
  • Die vertraglichen Vereinbarungen müssen tatsächlich durchgeführt werden.
  • Das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden. Die Abrechnung muss den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen.
  • Der Unternehmer muss bereits bezüglich der Teilleistungen seinen Gewinn realisieren (und nicht erst, wenn das gesamte Objekt fertig gestellt ist).

Möglicherweise prüft die Finanzverwaltung Teilleistungsabrechnungen anhand von Bauakten, Stundenlohnzetteln oder Besprechungsprotokollen. Der Bauherr sollte daher die Vereinbarungen und die Abwicklung der Teilleistungen entsprechend dokumentieren.

Was nichts nutzt

Wer meint, mit Abschlagzahlungen noch in 2006 Mehrwertsteuer sparen zu können, täuscht sich: Selbst wenn sie im Augenblick mit 16 Prozent zu zahlen sind, werden sie mit der Schlussrechnung in 2007 nachversteuert. Dazu gehören ebenfalls die vertraglichen Zahlungen entsprechend dem Baufortschritt beim Hausbau.

Es kommt auch nicht darauf an, dass eine Rechnung noch 2006 ausgestellt wird. Wird eine Leistung erst im neuen Jahr abgeschlossen und abgenommen, muss sie mit 19 Prozent versteuert werden. Wer eine Leistung bezahlt, die noch nicht erbracht ist, muss bei Fertigstellung nachversteuern. Er nimmt sich zudem jegliche Minderungsmöglichkeiten bei Mängeln. Wird dagegen ein Auftrag gerade noch in 2006 fertig gestellt und abgenommen, die Rechnungsstellungsstellung erfolgt jedoch erst in 2007, sind nur 16 Prozent Mehrwertsteuer fällig.

By the way: Bauaufträge richtig vergeben

Der Ärger über eine unerwartet hohe Rechnung spielt eine wichtige Rolle bei den Verbraucherbeschwerden über Bauhandwerker. Bei umfangreichen Reparatur- und Modernisierungsarbeiten können die Auftraggeber in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geraten, wenn die veranschlagten Kosten überschritten werden.

Angebotsvergleiche werden erschwert, weil viele Bauhandwerker ihre Angebote mit einer großen Portion Unverbindlichkeit formulieren. So werden Preisangaben bisweilen nur mündlich gemacht, schriftliche Angebote sind Kostenvoranschläge oder Kostenschätzungen. Angebliche Festpreisangebote werden aufgeweicht durch zu niedrige 'cirka'-Angaben der zu bearbeitenden Quadratmeter oder durch Formulierungen wie 'Arbeiten auf Nachweis'. Bei derart ungenauen Angaben sollten Kunden keinen Auftrag erteilen. Auf der sicheren Seite sind sie, wenn ein Angebot ausdrücklich als verbindliches Angebot mit Vollständigkeitsgarantie bezeichnet und ein Festpreisangebot für die vollständig aufgeführten Arbeiten abgegeben wird. Der Handwerker ist vier Monate lang an diese Preisvereinbarung gebunden.

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