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Gesetz zur schnelleren Infrastrukturplanung beschlossen

(29.10.2006; geupdatet am 24.11.2006) Die Planungszeit für große Infrastrukturvorhaben soll in Zukunft durchschnittlich um zweieinhalb Jahre kürzer sein. Dies werde insbesondere durch Verfahrenserleichterungen und einen verkürzten Rechtsweg bei ausgewählten Verkehrsprojekten erreicht. Der Deutsche Bundestag hat am 27.10. in 2. und 3. Lesung dem entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung zur "Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben" mit breiter Mehrheit zugestimmt. Die neuen Regelungen sollen noch 2006 in Kraft treten.

"Die Bundesregierung hält Wort," so Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee ganz selbstsicher. "Das neue Gesetz ist Entbürokratisierung und Beschleunigung zugleich. Das Gesetzespaket löst das bisher überwiegend für Ostdeutschland geltende "Verkehrswegebeschleunigungsgesetz" ab. Das Gesetz hat sich vorbildlich in Ostdeutschland bewährt und soll nun bundesweit mit weiteren Verbesserungen Infrastrukturplanungen entscheidend erleichtern. Schnelle und unbürokratische Planungsverfahren bei Infrastrukturvorhaben stärken den Standort Deutschland mit allen positiven Auswirkungen für Wachstum und Beschäftigung. Bund und Länder haben bei diesem Vorhaben äußerst konstruktiv zusammen gearbeitet."

Der Bundesrat hat am 24.11.2006 dem Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz zugestimmt.

Die wichtigsten Regelungen des Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetzes:

  • Die Festlegung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in erster und letzter Instanz für ausdrücklich benannte Verkehrsprojekte. Die Verkürzung des Rechtsweges wird für Projekte genutzt, die zur Herstellung der Deutschen Einheit, als Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen, als Vorhaben mit internationalem Bezug (EU-Erweiterung) oder zur Beseitigung gravierender Verkehrsengpässe von besonderer Bedeutung sind.
     
  • Die Einführung der fristgebundenen Beteiligung auch für Naturschutz- und Umweltschutzvereinigungen (sog. Präklusion). Künftig müssen auch sie ihre Stellungnahmen innerhalb von zwei Wochen nach Ende der einmonatigen Auslegungsfrist vorbringen.
     
  • Die Ausweitung der gesetzlichen Pflicht zur Duldung von Vorarbeiten (vorübergehende Markierungen, Vermessungen etc.) zur Vorbereitung der Bauausführung zur Erleichterung der Auftragsvergabe für Grundstückseigentümer.
     
  • Die Verankerung von Ermittlungserleichterungen im Fall ortsabwesender Grundeigentümer. Künftig reicht die Prüfung von Grundbuch und Grundsteuertabelle. Weitere Ermittlungsmaßnahmen sind nicht mehr erforderlich.
     
  • Einheitliche Geltungsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen (10 Jahre + 5 Jahre Verlängerungsmöglichkeit auf Antrag).
     
  • Die Verankerung des gesetzlichen Sofortvollzugs für die Betriebsgenehmigung bei den Verkehrsflughäfen und bei Planfeststellungsbeschlüssen von besonders wichtigen Wasserstraßenprojekten.
     
  • Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens kann künftig durch Landesrecht geregelt werden.
     
  • Die Durchführung eines Erörterungstermins wird ins pflichtgemäße Ermessen der Behörde gestellt.
     
  • Im Fernstraßenausbaugesetz wird die sog. Ökostern-Regelung für die Dringlichkeitsstufen des Vordringlichen Bedarfs (VB) und des Weiteren Bedarfs (WB) praxistauglich gestaltet (d. h. Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Rechtsbehelfsbelehrung werden beseitigt).
     
  • Eine Benachrichtigung von Natur- und Umweltschutzvereinigungen über die Auslegung der Planunterlagen erfolgt im Wege der ortsüblichen Bekanntmachung, d. h. ein besonderes Anschreiben erfolgt nicht mehr.

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