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CE-Kennzeichnung für Vorhangfassaden wird ab dem 1. Dezember 2005 Pflicht!

(13.11.2005) Am 1. Dezember 2005, nach Ablauf der Koexistenzperiode, tritt in der Europäischen Union (EU) die einheitliche Kennzeichnungspflicht für Vorhangfassaden in Kraft. (Gemeint sind Warmfassaden, die beispielsweise vor einer Pfosten-Riegel-Konstruktion hängen, und nicht vorgehängte hinterlüftete Kaltfassaden.) Praktisch bedeutet das: Von diesem Zeitpunkt an darf in der EU keine Fassade ohne "CE-Zeichen" in Verkehr gebracht werden. Das CE-Zeichen (Kurzform von "Communautés Euro-péennes" = "Europäische Gemeinschaften") ist quasi der Reisepass für den freien Warenverkehr in Europa.


  Lentos Kunstmuseum, Linz (Bilder: Schüco)

Mit einem CE-Kennzeichen erklärt der Hersteller, wie sein Produkt die bauaufsichtlich geforderten Merkmale der zugehörigen harmonisierten europäischen Norm erfüllt. Verantwortlich ist immer derjenige, der die Fassade als fertiges Produkt "in den Verkehr bringt" - also der Metallbauer. Außerdem gilt die CE-Kennzeichnungspflicht nicht allein für Betriebe, die im europäischen Ausland Aufträge ausführen, sondern auch für Metallbauer, die ausschließlich in Deutschland tätig sind.

Um den Verwaltungsaufwand für die Metallbau-Partner so gering wie möglich zu halten, hat beispielsweise Schüco für seine Fassaden Erstprüfungen durch das ift Rosenheim durchführen lassen. Die dabei ermittelten Produkteigenschaften sind in den so genannten "Produktpässen Fassade" dokumentiert. Unter den im "Guidance Paper M" definierten Voraussetzungen können die Prüfergebnisse direkt in die Dokumente übernommen werden, die vom Hersteller im Rahmen der CE-Kennzeichnung erstellt werden müssen. Das soll Zeit und damit Geld sparen. (Produktpässe, Mustervorlagen für die EG-Konformitätserklärung und Vorlagen zur CE-Kennzeichnung sowie weitere Informationen gibt es im Bereich "Partner" unter www.schueco.de.)


Niederländische Botschaft, Berlin

Metallbauer sollten sich jetzt auf weitere CE-Kennzeichnungspflichten einstellen: Für Fenster und Türen liegen bereits erste Entwürfe für die entsprechenden Produktnormen vor. Auch weitere Produkte der Zulieferindustrie werden mehr und mehr einer eigenen CE-Kennzeichnungspflicht unterliegen. Diese CE-Zeichen müssen vom Fenster- und Fassadenhersteller eingefordert und dokumentiert werden.

Welche Stilblüten sich aber aufgrund von Verwendungsregelungen der deutschen Bauaufsicht ergeben, wurden an Beispielen aus den Bereichen Beschläge und Basisgläser während einer Fachveranstaltung "Normung und Technik" des Verbandes der Fenster- und Fassadenhersteller e.V. am 2. November 2005 in Fulda aufgezeigt: Herr Schmidt vom Fachverband Schloß- und Beschlagsindustrie stellte die Frage, ob die europäischen Beschlagsnomen nun verbindlich, unverbindlich oder freiwillig seien. Die Antwort gab er am Beispiel der DIN EN 179 und DIN EN 1125 für Notausgangs- und Paniktürverschlüsse. Dort gibt es zwar das CE, die deutsche Bauaufsicht verlangt diesen Nachweis jedoch nicht.

Beim Basisglas hingegen sind erhebliche zusätzliche nationale Anforderungen von Seiten der Bauaufsicht geplant, wie Herr Lutz Wiegand vom Institut des Glaserhandwerks als letzter Referent besagter Veranstaltung berichtete. Obwohl bereits Gläser mit CE-Zeichen angeboten werden, sollte man unbedingt auf die Vorlage des jeweiligen Ü-Zeichens bestehen.

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