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Sicherungsumfang von Bürgschaften: Vorsicht bei nachträglichen Änderungen des Bauvertrages!

  • Keine automatische Erweiterung des Sicherungsumfangs der Bürgschaft!

(4.11.2005) "Auch wenn es im Bauwesen inzwischen als üblich angesehen wird, Bürgschaften zu stellen bzw. zu fordern, darf doch nicht vergessen werden, dass die Übergabe einer Bürgschaft ausdrücklich im VOB- bzw. BGB- Bauvertrag vereinbart werden muss." Darauf wies der Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie, RA Michael Knipper, hin. Es gebe weder einen Handelsbrauch noch ein Gewohnheitsrecht, aus dem der Auftraggeber einen Anspruch auf Übergabe einer Bürgschaft oder Sicherheitsleistung herleiten könne.

Wichtig sei dabei, dass im Bauvertrag neben der Höhe der Sicherheitsleistung auch der Sicherungszweck konkret benannt werde. Dies sei insbesondere beim BGB-Bauvertrag von essentieller Bedeutung. Beim VOB-Vertrag könne der Sicherungszweck zwar aus § 17 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B hergeleitet werden, sei allerdings dann auf die dort genannten Punkte "vertragsgemäße Ausführung" und "Mängelansprüche" begrenzt. Um Unklarheiten im Vorfeld zu vermeiden, sollte auf die vertragliche Bestimmung des Umfanges der abgesicherten Ansprüche besonders geachtet werden.

Dies sei insbesondere im Hinblick auf die Frage der Auswirkung von nachträglichen Vertragsänderungen auf den Bürgschaftsumfang zu sehen, so Knipper. Hier sei das sog. "Verbot der Fremddisposition" nach § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB zu beachten. Dies bedeute, dass die Parteien des (BGB- oder VOB/B-)Bauvertrages nach Übernahme der Bürgschaft durch den Bürgen die Haftung des Bürgen durch Änderungen des Bauvertrages - ohne Beteiligung des Bürgen - nicht ändern können (s. BGH, Urteil vom 10.02.2005 - VII ZR 373/03).

Soweit Änderungen die Stellung des Bürgen verschlechtern, seien sie ihm gegenüber unwirksam, er hafte nur im bisherigen Umfang. Schlimmstenfalls könne die Haftung sogar ganz entfallen. Die Haftung des Bürgen ändere sich also nicht automatisch mit der nachträglichen Vertragsänderung, mahnt Knipper zur Vorsicht. Sofern es zu Änderungen der Leistungspflichten oder Leistungsmodalitäten des Bauvertrages komme, sei der Bürge mit zu berücksichtigen und sein Einverständnis oder gegebenenfalls eine weitere Bürgschaft einzuholen.

Als nachträgliche Änderungen, für die der Bürge nicht hafte, führt Knipper exemplarisch die Verlängerung der Bauausführungsfrist (BGH, Urteil vom 27.01.2004 - XI ZR 111/03), den Verzicht der Bauvertragsparteien auf die Durchführung einer förmlichen Abnahme (OLG Hamburg, Urteil vom 4.05.1990 - 1 U 130/89 ), das Verlangen zusätzlicher Leistungen (OLG München, Urteil vom 23.03.2004 - 9 U 4089/03) und die Verlängerung der Gewährleistungspflicht (LG Berlin, Urteil vom 19.12.2002 - 95 O 135/02) auf.

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