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Mieter muss Gartenpflege auch bezahlen, wenn er das Grün nicht nutzen darf

(1.5.2005) Leistung gegen Leistung, so heißt das vielleicht wichtigste Prinzip im Geschäftsleben. Wenn jemand keine Leistung erhält, sollte er demzufolge auch nichts bezahlen müssen. Wie aber sieht es bei einem Mieter aus, der laut Vertrag für die Gartenpflege anteilig mitbezahlen soll, obwohl er sich dort überhaupt nicht aufhalten darf? Wie der LBS-Infodienst Recht und Steuern mitgeteilt hat, kann diese Umlage trotzdem fällig werden. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 135/03)

Der Fall: Der klagende Mieter wohnte im ersten Stock einer Wohnanlage. Er hatte bei Unterzeichnung des Vertrages zwar ein Beiblatt unterschrieben, wonach er auch an den Aufwendungen für die Gartenpflege beteiligt wird, doch später sah er das nicht mehr ein: Schließlich sei er weder berechtigt, die Freifläche vor dem Haus zu benutzen, noch habe er praktisch die Möglichkeit dazu. Deswegen wolle er die gut 80 Euro Umlage pro Jahr auch nicht mehr bezahlen. Der Eigentümer ließ sich darauf nicht ein und vertrat die Meinung, auch ein nicht benutzbarer Garten müsse gepflegt und daher von den Mietern mit unterhalten werden.

Das Urteil: Die Richter des Bundesgerichtshofes kamen zu dem Urteil, es spiele überhaupt keine Rolle, ob der Mieter die Grünfläche benutzen darf. Die Umlage sei trotzdem fällig. Ein schmucker Garten, beeinflusse „den Gesamteindruck des Anwesens günstig“ und komme auf diese Weise auch denen zu Gute, die ihn nie betreten können. Das sei ähnlich wie bei einem Aufzug, der ja auch von allen Mietern mitbezahlt werden müsse, egal wie oft sie damit fahren. Eine Einschränkung machten die Richter allerdings: Wenn der Garten ausschließlich zur Benutzung durch den Vermieter oder durch einen bestimmten Mieter vorgesehen sei, dann könne man die „Ausgeschlossenen“ nicht zur Mitfinanzierung zwingen.

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