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Bauabzugsteuer: Freistellungsbescheinigungen überprüfen

(31.12.2004) Der Bund der Steuerzahler rät allen Bauunternehmen, ausgestellte Freistellungsbescheinigungen auf ihre Gültigkeit zu überprüfen. Vielfach laufen diese nämlich zum Jahreswechsel 2004/2005 aus.

Zur Erinnerung: Zur Eindämmung von illegaler Beschäftigung sowie Schwarzarbeit am Bau wurde zum 1.1.2002 für bestimmte Bauleistungen ein Steuerabzug eingeführt. Danach haben Auftraggeber von Bauleistungen, sofern sie selbst Unternehmer sind, von in Rechnung gestellten Bauleistungen 15% einzubehalten und direkt an das Finanzamt abzuführen - und das unabhängig davon, ob sie selber umsatzsteuerpflichtige Umsätze erbringen. Ausnahmen von der Abzugspflicht bestehen nur ...

  • im Falle der so genannten Kleinvermietung, wenn der Empfänger einer Bauleistung nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet,
  • wenn die an den Bauunternehmer zu zahlende Summe im laufenden Kalenderjahr weniger als 5.000 Euro beträgt,
  • wenn der Auftraggeber/Leistungsempfänger ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietumsätze erbringt und die Gegenleistung für Bauleistungen nicht mehr als 15.000 Euro im Jahr beträgt oder
  • wenn der Leistende dem Auftraggeber/Leistungsempfänger eine Freistellungsbescheinigung vorlegt, die dem Bauunternehmer vom zuständigen Finanzamt auf Antrag erteilt wird.

Da die Freistellungsbescheinigungen maximal eine dreijährige Gültigkeit haben, kann es vermehrt nun vorkommen, dass direkt bei Inkrafttreten der Bauabzugsteuer (1. Januar 2002) ausgestellte Freistellungsbescheinigungen nun zum Jahreswechsel 2004/2005 ihre Gültigkeit verlieren. Betroffene Bauunterunternehmer sollten also unbedingt ihre Freistellungsbescheinigungen überprüfen und gegebenenfalls eine Folgebescheinigung beantragen. Laut Finanzverwaltung kann eine Folgebescheinigung sechs Monate vor Ablauf der Freistellungsbescheinigung beantragt werden.

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